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Sondernutzungserlaubnis im Zuge von Kreisstraßen
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch (jedermann im Rahmen von Vorschriften) hinaus ist Sondernutzung.
Beispiele sind:
- Errichtung einer Grundstückszufahrt
- Einengung einer Fahrbahn durch das Aufstellen eines Gerüstes oder eines Kranes.
Diese Erlaubnis wird nur mit Befristung oder einem Widerruf erteilt.
- innerhalb einer Ortsdurchfahrt:
Antrag an die zuständige Gemeinde, sie holt vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Zustimmung der Straßenbehörde ein (§ 18 Absatz 1 Brandenburgisches Straßengesetz BbgStrG) - außerhalb einer Ortsdurchfahrt:
Antrag an die Straßenbaubehörde (Landkreis Spree-Neiße, FB Bau und Planung), sie erteilt nach § 22 BbgStrG die Erlaubnis zur Anlage und Änderung von Zufahrten und Zugängen
SG Untere Straßenbaubehörde
Sachbearbeiterin
Petra Methke
Landkreis Spree-Neiße - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
Zimmer: A.3.12
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
Zimmer: A.3.12
Sprechzeiten
Dienstag
08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung
Fristen- 10 Arbeitstage
- keine
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