Information zu Klärschlamm
Rechtsgrundlage für den Einsatz von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sind folgende gesetzliche und fachliche Regelungen:
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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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Klärschlammverordnung
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Düngemittelverordnung
Was ist Klärschlamm?
Klärschlamm ist bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreinigung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt. In Kleinkläranlagen anfallender Schlamm gilt als Klärschlamm.
Was ist bei der Aufbringung von Klärschlamm zu beachten?
Vor der Klärschlammausbringung sind folgende Nachweise durch den Klärschlammlieferanten oder dem Landwirt zu erbringen:
- Probenahmeprotokoll (für Bodenproben)
- Ergebnisprotokoll der Bodenuntersuchung
- Untersuchungsergebnis des Klärschlamms
- Düngerbedarfsberechnung
- Liefernachweis für Klärschlamm
Zu 1.
Für die Entnahme der Bodenproben ist ein amtlich verpflichteter Probenehmer zu beauftragen. Diesem Probenehmer sind vom Auftraggeber die für den entsprechenden Schlag notwendigen Flurkarten(Maßstab 1:10000) zu übergeben. In die Flurkarten sind die Probenahmeflächen in kopierfähiger Form einzutragen. Für jeden Schlag ist ein Probenahmeprotokoll zu führen. Die Bodenuntersuchungen sind im Abstand von 10 Jahren zu wiederholen (§ 3 Abs. 3 AbfKlärV).
Für die Entnahme der Bodenproben ist ein amtlich verpflichteter Probenehmer zu beauftragen. Diesem Probenehmer sind vom Auftraggeber die für den entsprechenden Schlag notwendigen Flurkarten(Maßstab 1:10000) zu übergeben. In die Flurkarten sind die Probenahmeflächen in kopierfähiger Form einzutragen. Für jeden Schlag ist ein Probenahmeprotokoll zu führen. Die Bodenuntersuchungen sind im Abstand von 10 Jahren zu wiederholen (§ 3 Abs. 3 AbfKlärV).
Die aktuelle Liste der nach § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 AbfKlärV zertifizierten Labore (Untersuchungsstellen des Landes Brandenburg) finden Sie unter www.mluv.brandenburg.de.
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