Pressemitteilung Nr. 195/13, 30.07.2013

Einführung des Betreuungsgeldes zum 01.08.2013

Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 als Geldleistung gezahlt.

Das Betreuungsgeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. Es steht im Anschluss an das Elterngeld bereit, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, für bis zu 22 Monate, also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt.

Was müssen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II beachten?
Das Betreuungsgeld ist eine vorrangige Leistung und wird auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet. Für Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeberechtigte ist der notwendige Lebensunterhalt der Familie durch die Regelbedarfe, die Übernahme der Kosten für Unterkunft und die Leistungen für Mehrbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch umfassend gesichert.
Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel beim Arbeitslosengeld I und bei Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), werden das Betreuungsgeld, wie auch das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Eltern, die das Betreuungsgeld geltend  machen, zeigen das bitte bei ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter an. Bei Erhalt des Betreuungsgeldes ist die Zahlung als Einkommen nachzuweisen.

Jobcenter Spree-Neiße
 


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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