Wann wird eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrverbot geahndet?
Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt (hier handelt es sich um einen Verstoß nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG)), wird mit einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten zur Verantwortung gezogen. Des Weiteren wird eine Geldbuße festgesetzt. Nachdem die Entscheidung rechtskräftig geahndet wurde, wird sie dem Verkehrszentralregister übermittelt, dort registriert und mit 4 Punkten bewertet.
Mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot wird auch ein Fahranfänger zur Verantwortung gezogen, wenn er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Einwirkung alkoholischer Getränke geführt hat.
Wie geht es für den Betroffenen nach einem durch die Bußgeldstelle angeordneten Fahrverbot weiter?
Wurde der Führerschein aufgrund eines Fahrverbotes bei der Bußgeldbehörde abgegeben, so erhält man diesen nach Ablauf des Fahrverbotes wieder zurück. Man bleibt während des Fahrverbotes weiterhin Inhaber einer Fahrerlaubnis und kann nach dessen Ablauf wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen.
Die Führerscheinstelle hat - nachdem Sie von so einer Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt - zu prüfen, ob es sich um eine einmalige Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss handelt, oder ob der Betroffene in der Vergangenheit bereits mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist. Sie hat dann die entsprechenden Maßnahmen zur Prüfung der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen einzuleiten. Dabei richtet sie sich nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Begriff „Fahreignung“ ist dabei nicht mit charakterlicher Eignung gleichzusetzen. Er umfasst als unbestimmter Rechtsbegriff vielmehr die körperliche Eignung, die geistige Eignung (z. B. Reaktionsfähigkeit) und Persönlichkeitsmerkmale wie z. B. die Zuverlässigkeit. Kostspielige Rehabilitationsmaßnahmen und die sich anschließende medizinisch-psychologische Begutachtung (Idiotentest) sind dabei für den Betroffenen meist unumgänglich.










