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Wann wird die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen?

Als Autofahrer ist man ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle ob man einen Unfall gebaut hat oder nicht. Die Fahrerlaubnis wird durch das Gericht so gut wie immer entzogen und man hat eine nicht unbeachtliche Geldstrafe zu zahlen. Nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt auch hier eine Übermittlung an das Verkehrszentralregister und natürlich gibt es dafür auch wieder Punkte.

Die Polizei kann bereits Verkehrsteilnehmer mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,3 Promille als alkoholbeeinflusst einstufen, wenn sie im Straßenverkehr auffällig geworden sind.

Wie geht es für den Betroffenen nach einer gerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung weiter?

Das Gericht entzieht dem Betroffenen die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit. Der Führerschein, welcher den Besitz der Fahrerlaubnis dokumentiert, wird eingezogen. Nach Ablauf der Sperrfrist gibt es den Führerschein auch nicht einfach so zurück. Der Betroffene muss sich bei seiner für ihn zuständigen Führerscheinstelle melden und dort - etwa 6 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist - einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen. Die Führerscheinstelle nimmt nun eine entsprechende Überprüfung vor.

Eine neue Fahrerlaubnis gibt es nur, wenn der Betroffene durch Tatsachen (und nicht nur durch mehr oder weniger wortreiche Erklärungen) nachweist, dass ein Alkoholproblem nicht (nicht mehr) besteht, er also zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Bei Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine allgemeine Alkoholproblematik mit der Ausbildung einer erheblichen körperlichen Alkoholtoleranz und regelmäßig erhöhtem Alkoholkonsum außerhalb des sozial üblichen Rahmens vorliegt. Dies kann zu Folgeschäden (z. B. einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit) führen, die auch ohne akute Alkoholwirkung eine sichere Verkehrsteilnahme in Frage stellen. Mit der Entwicklung einer körperlichen Alkoholtoleranz geht zudem auch ein Prozess der Verfestigung von Verhaltensgewohnheiten und die Gefahr von Einstellungs- und Persönlichkeitsveränderungen einher.

Demzufolge wird derjenige, welcher ein Kraftfahrzeug mit 1,6 Promille und mehr im Straßenverkehr geführt hat, stets zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Aber auch eine geringere Alkoholisierung kann unter Umständen eine Begutachtung erforderlich machen, wenn Tatsachen für die Annahme von Alkoholmissbrauch vorliegen. Von einem Missbrauch wird auch dann ausgegangen, wenn wiederholt Fahrten unter Alkoholeinwirkung begangen wurden. Hierzu zählen auch Verstöße gegen § 24 a StVG (0,5 Promille oder 0,25 mg/l).

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist kein Intelligenztest, sondern dient der Prognose des Verhaltens im Straßenverkehr auf der Grundlage verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Fachwissens. Bei der Beurteilung der Fahreignung stehen Fragen der Verhaltens- und Einstellungsänderung im Vordergrund, nicht intellektuelle Fähigkeiten. Die Begutachtung wird also nur zu einem positiven Ergebnis führen, wenn eine intensive tiefgründige Problemaufarbeitung erfolgt ist.

Bevor sich die Betroffenen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung bereit erklären, sollten Sie immer die Möglichkeit eines Informationsgespräches bei der Gutachterstelle nutzen. Auch die kostenlosen Gespräche bei der Suchtberatung sollten in Anspruch genommen werden.



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