Was passiert einem Fahrradfahrer, der mit 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilnimmt?
Er hat sich wegen eines Vergehens gemäß § 316 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Trunkenheit im Straßenverkehr - vor Gericht zu verantworten und ebenfalls eine nicht unbeachtliche Geldstrafe zu zahlen. Kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung, wird die Entscheidung im Verkehrszentralregister registriert und mit 7 Punkten bewertet.
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen gemäß § 153 a StPO jedoch vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. In einem solchem Fall gibt es also keine rechtskräftige Verurteilung und somit auch keinen Eintrag im Verkehrszentralregister. Obwohl jene „Einstellung“ keine Bewertung im Rahmen des Punktsystems erfährt, kann sie im Rahmen der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit Berücksichtigung finden. Eine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde geht von einer solchen Einstellungsverfügung nicht aus.
Was passiert, wenn die Führerscheinstelle Kenntnis von der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad erlangt?
Durch dieses Verhalten hat der Betroffene konkrete Zweifel geweckt, dass er im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen wird, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Somit begründet eben auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Bedenken an der Eignung, welche durch die Vorlage eines Gutachtens zu klären ist.
Was hat ein Fahranfänger zu erwarten, wenn er trotz des Verbotes mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig wird?
Für Fahranfänger und Personen, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt absolutes Alkoholverbot. Leider kommt es immer wieder vor, dass auch dieser Personenkreis mit Alkohol am Steuer auffällig wird. Hier gelten dieselben Verfahrensweisen wie bei Kraftfahrern ohne Probezeit. Ein Fahranfänger hat außerdem seine Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger zu realisieren.










