Verwertungsnachweise:
Die anerkannten Betriebe haben über die Überlassung des Fahrzeuges zur Verwertung einen Verwertungsnachweis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu erstellen. Dieser Verwertungsnachweis muss im Rahmen der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgelegt werden.
Ersatzteilspende:
Die ursprüngliche Zweckbestimmung eines Kraftfahrzeuges ist die Verwendung als Fortbewegungsmittel. Ein Fahrzeug welches repariert werden kann oder repariert wird, verliert seine ursprüngliche Zweckbestimmung nicht.
Ein Fahrzeug welches als Ersatzteilspender genutzt wird, erfüllt den Abfallbegriff. Ohne Zweifel befinden sich im Fahrzeug Betriebsstoffe wie Öl, Benzin, Bremsflüssigkeit, etc. die geeignet sind, die Umwelt zu gefährden. Einzelne Teile mögen zwar nutzbar sein, als Ganzes betrachtet stellt das Altfahrzeug aber Abfall dar. Die Demontage des Fahrzeuges ist keine Zweckbestimmung des Fahrzeuges als solches, sondern stellt vielmehr eine Abfallverwertungsmaßnahme dar.
Ordnungswidrigkeit/Straftat:
Wer die ordnungsgemäße Entsorgung seines alten Autos umgehen will, macht sich strafbar. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn man sein Fahrzeug als Teilespender für ein paar Euro veräußert. Auch wer Teile aus dem alten Fahrzeug ausbaut, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Eine Straftat nach § 326 Strafgesetzbuch liegt vor, wenn Betriebsmittel aus dem Teileträger auslaufen und den Boden verunreinigen oder wenn z. B. einen ölverkrusteten Motor im Freien gelagert wird.










