Landkreis Spree-Neiße ist zweitbeste wirtschaftsfreundlichste Kommune
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Datenschutz - geht mich das etwas an?

JA! Eine „geräuschlose“ Sicherstellung des Datenschutzes interessiert niemanden, wird jedoch von den Bürgen erwartet und ist gesetzlich für die Kreisverwaltung vorgeschrieben. Die Öffentlichkeit oder der einzelne Bürger nimmt vom Datenschutz nur dann Notiz, wenn er in seinen einzelnen Teilen nicht funktioniert.
 
 
Das Grundgesetz verankert:
  • den Schutz der Menschenwürde (Art. 1),
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) sowie
  • das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
 
Diese Artikel bilden gemeinsam mit dem „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 15.12.1983, dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG) und den „bereichsspezifischen Fachgesetzen“ die Basis für den Umgang mit personenbezogenen Daten in unserer Verwaltung.
Das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Persönlichkeit sind die Grundlage des Datenschutzes. Diese Grundrechte schützen die Privatsphäre und garantieren dem Einzelnen über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten bestimmen zu können. Hierzu gehören Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 BbgDSG) wie zum Beispiel:
 
Persönliche Verhältnisse:
Name, Geburtsdatum, Krankheit, Ausbildung, Beruf, Arbeitgeber aber auch Fotografie,
Fingerabdrücke, Fähigkeiten
 
Sachliche Verhältnisse:
Einkommen, Eigentum, Besitz, Personenkennzeichen


Position
  • Kootenay Boundary - British Columbia Canada
  • Haddington  - Easth Lothian
  • Krosno
  • Zielona Gora
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