Informationen zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen – Kleinstmengenregelung
Nicht alle Abfälle können gleich entsorgt werden. Je nach Art und Beschaffenheit gibt es gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Die Abfallarten sind im Europäischen Abfallverzeichnis nach Herkunft und Entstehungsprozess aufgelistet. Die gefährlichen Abfälle sind durch einen Stern (*) gekennzeichnet. An diese Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften werden hinsichtlich der Entsorgung besondere Anforderungen gestellt.
Die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung gefährlicher Abfälle unterliegt nach § 40 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) der Überwachung durch die zuständige Landesbehörde. Kleinmengenerzeuger fallen in den Zuständigkeitsbereich der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.
Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sind auf der Grundlage der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) verpflichtet, über die Entsorgung der Abfälle Nachweise zu führen (Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, Registerpflicht).
Nach § 2 Abs. 2 NachwV sind Abfallerzeuger von der Nachweispflicht ausgenommen, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfall (Kleinmengen) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten jährlich anfallen. Die Grenze von zwei Tonnen beinhaltet die gefährlichen Abfälle, die jährlich an allen Standorten zusammen beim Abfallerzeuger anfallen.
Befreit ist der Kleinstmengenerzeuger aber nur von der Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweis), nicht aber von der Verbleibskontrolle (Übernahmeschein).
Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle erfolgt durch die Führung eines Übernahmescheins. Der Abfallerzeuger erhält als Nachweis bei Übergabe der Abfälle an den Beförderer eine Ausfertigung des Übernahmescheins (Farbe: weiß). Dieses Dokument ist mindestens drei Jahre aufzubewahren und bei eventuellen behördlichen Kontrollen vorzulegen. Heften Sie alle Entsorgungsbelege zusammen in einen Ordner (früher „Nachweisbuch“, heute „Entsorgungsregister“ genannt) ab. Die Beantragung einer Erzeugernummer beim Landesumweltamt ist von Kleinmengenerzeugern nicht erforderlich.










