Zu 2.
Das Ergebnisprotokoll ist von der Untersuchungseinrichtung zu erstellen. Auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse und der Angaben im Probenahmeprotokoll sind Düngeempfehlungen zu berechnen, entweder von der Untersuchungsstelle selbst oder einem beauftragten Dritten.
Das Ergebnisprotokoll ist von der Untersuchungseinrichtung zu erstellen. Auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse und der Angaben im Probenahmeprotokoll sind Düngeempfehlungen zu berechnen, entweder von der Untersuchungsstelle selbst oder einem beauftragten Dritten.
Zu 3.
Die Untersuchungsprotokolle des Klärschlamms sind in vorgegebener Form durch den Klärschlammlieferer nachzuweisen. Der Abstand der Untersuchungen des Klärschlammes darf höchstens 6 Monate betragen (§ 3 Abs. 5 AbfKlärV).
Die Untersuchungsprotokolle des Klärschlamms sind in vorgegebener Form durch den Klärschlammlieferer nachzuweisen. Der Abstand der Untersuchungen des Klärschlammes darf höchstens 6 Monate betragen (§ 3 Abs. 5 AbfKlärV).
Zu 4.
Die Düngeempfehlung ist durch die Bodenuntersuchungseinrichtung oder einen beauftragten Dritten zu erstellen.
Die Düngeempfehlung ist durch die Bodenuntersuchungseinrichtung oder einen beauftragten Dritten zu erstellen.
Zu 5.
Für den Nachweis der Klärschlammlieferung und –ausbringung sind die Lieferscheine nach der Klärschlammverordnung zusammen mit den vorgenannten Unterlagen durch die Klärschlammlieferfirma oder den Landwirt der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde im Rahmen der Klärschlammvoranzeige zu übergeben. Ist der Landwirt nicht Eigentümer der Flächen, hat er eine Einwilligung des Besitzers zur Klärschlammaufbringung vorzulegen.
Für den Nachweis der Klärschlammlieferung und –ausbringung sind die Lieferscheine nach der Klärschlammverordnung zusammen mit den vorgenannten Unterlagen durch die Klärschlammlieferfirma oder den Landwirt der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde im Rahmen der Klärschlammvoranzeige zu übergeben. Ist der Landwirt nicht Eigentümer der Flächen, hat er eine Einwilligung des Besitzers zur Klärschlammaufbringung vorzulegen.
Auf die Böden dürfen innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse an Klärschlamm je Hektar aufgebracht werden (§ 6 Abs. 1 AbfKlärV).
Zur Abnahme des Klärschlamms sind vertragliche Regelungen zwischen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, dem Klärschlammlieferer und dem Landwirt abzuschließen.
Mit Einführung der elektronischen Datenübertragung können seit 2005 die Antragsunterlagen elektronisch beim Landkreis Spree-Neiße eingereicht werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand minimiert was sich auch auf die Höhe der Gebühren in den Bescheiden auswirkt.
Der Landkreis Spree-Neiße nutzt das System der Umweltdaten & Logistik GbR.
Pressemitteilungen
ONLINE-DIENSTE
INFOBOX










