Kleinkläranlagen
Der Klärschlamm aus diesen Anlagen fällt ebenfalls unter den Regelungsbereich der Klärschlammverordnung. Die Grundstückseigentümer oder beauftragte Dritte sind verpflichtet die Ausbringung vorher anzuzeigen.
Gesetzesgrundlage ist die Abfallklärschlammverordnung (AbfKlärV) § 7 Abs.1 bis 4 i. V. m. dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) §§ 3, 11 Abs. 1 und 27 Abs. 1.
Nach § 3 der AbfKlärV ist der Klärschlamm oder Klärschlammkompost vor der Aufbringung auf seine Inhaltsstoffe zu untersuchen. Die Ergebnisse der Beprobung sind vor der Aufbringung der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Prüfung vorzulegen. Ist das Material nicht belastet, kann die Verwertung erfolgen.
§ 4 AbfKlärV regelt die Aufbringungsverbote und Beschränkungen. Deshalb ist bei der Verwertung und Entsorgung zu beachten, dass Klärschlamm bzw. Klärschlammkompost nicht auf Gemüse- und Obstanbauflächen, Dauergrünland und forstwirtschaftlich genutzten Böden aufgebracht werden darf. Das Aufbringen von Klärschlamm oder Klärschlammkompost auf Böden in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten, sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 Metern ist verboten.
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