Holzfeuer im Freien und andere brennende Fragen

Wer beobachtet nicht überwiegend in der Frühjahrs- und Herbstzeit, dass Gartenabfälle verbrannt werden und Rauch, Ruß und Qualm zur Belästigung werden, obwohl es ein Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle im Land Brandenburg gibt.

Zu diesem Thema hat das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unter www.brandenburg.de/land/mugv/i/a_holzvb.htm ein Faltblatt herausgegeben, welches hier auszugsweise veröffentlicht wird. Es informiert darüber, was beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien beachtet werden muss.

Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.


Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmittel behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. a. dürfen Sie weder verbrennen noch kompostieren.

Es muss sich um ein kleines Feuer handeln. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und der Stärke des Windes und der besonderen örtlichen Gegebenheiten achten Sie bitte auf einen Abstand zu brennbaren Materialien. So ist z. B. bei Reetdächern und Dächern mit Dachpappe, trockenem Ödland, Schilfgürteln, Getreidefeldern usw. der Abstand entsprechend groß zu wählen. Es muss sichergestellt sein, dass bei starkem Wind, starkem Funkenflug und stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann (Löschmittel wie Wasser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecken bereithalten). Eine Aufsichtsperson muss das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut ständig überwachen.

Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder gar verbrannt werden.
Im Wald sind Feuer verboten. In Ausnahmefällen können sie innerhalb einer speziellen Feuerstelle von der unteren Forstbehörde genehmigt werden.

Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 100 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Bei Waldbrandgefahrenstufen ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.

Feuer über 1 m³ Größe und „Brauchtumsfeuer“ sind bei den örtlichen Ordnungsämtern anzuzeigen.

- § 7 Landesimmissionsschutzgesetz besagt: „Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.“
 
- § 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung besagt: „Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig.“
 
- § 26 Waldgesetz des Landes Brandenburg besagt: „Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers verboten.“
 
- § 20 Bundesnaturschutzgesetz besagt: „Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.“
 

 
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden