Neu ab 1. März 2007:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung und Feinstaub-Verordnung
Inkrafttreten der
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV))
und
der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (sog. Feinstaub-Verordnung)
zum 01. März 2007
Ab dem 01.03.2007 ergeben sich folgende, wesentliche Änderungen durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV))
und
der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (sog. Feinstaub-Verordnung)
zum 01. März 2007
Ab dem 01.03.2007 ergeben sich folgende, wesentliche Änderungen durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
- Wegfall der Unterscheidung vorübergehende Stilllegung/endgültige Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges - es gibt nur noch die Außerbetriebsetzung!
- Das Kennzeichen wird unmittelbar nach der Außerbetriebsetzung frei. Will der Fahrzeughalter das Kennzeichen für das außer Betrieb gesetzte oder ein anderes Fahrzeug behalten, muss er es sofort nach Außerbetriebsetzung reservieren lassen.
Neu dabei ist auch, dass ebenso Fahrzeuge, die länger als 18 Monate außer Betrieb gesetzt sind, ohne Gutachten gemäß § 21 StVZO (Vollgutachten) zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass die Daten zum Fahrzeug im zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt noch gespeichert sind (i.d.R. 7 Jahre nach Außerbetriebsetzung). - Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 FZV ist ein Fahrzeug nun mehr bei der örtlich zuständigen Behörde zuzulassen. Bei natürlichen Personen muss ein Fahrzeug dort angemeldet werden, wo sich der Hauptwohnsitz befindet. Die Möglichkeit der Zulassung eines Fahrzeuges auf die Anschrift der Nebenwohnung entfällt.
- Behördenkennzeichen erhalten künftig gemäß § 8 Abs.1 Satz 5 FZV nur noch Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des diplomatischen Corps und besonderer internationaler Organisationen.
- Oldtimer: Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Oldtimern wurden hinsichtlich ihrer Voraussetzungen vereinheitlicht. Sowohl für Fahrzeuge, die ein H-Kennzeichen erhalten, als auch für Fahrzeuge, die ein rotes 07er-Kennzeichen erhalten, gilt nunmehr ein Mindestalter von 30 Jahren.
- Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (06er): Die Regelungen für rote Händlerkennzeichen wurden verschärft. So umfasst die zulässige Probefahrt gem. der Definition in § 2 Ziff. 23 FZV nur noch Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit, nicht mehr dagegen solche zur Anregung der Kauflust. Eine Klarstellung enthält auch § 16 Abs.3 Satz 1 durch die ausdrückliche Erwähnung, dass die roten Kennzeichen vom Berechtigten nur zur betrieblichen Verwendung eingesetzt werden dürfen. Damit ist untersagt, dass ein Händler die Kennzeichen Dritten überlässt, damit diese bspw. für sich bzw. ihren Betrieb ein Fahrzeug überführen oder erwerben.
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