Holzfeuer im Freien und andere brennende Fragen
Wer beobachtet nicht überwiegend in der Frühjahrs- und Herbstzeit, dass Gartenabfälle verbrannt werden und Rauch, Ruß und Qualm zur Belästigung werden, obwohl es ein Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle im Land Brandenburg gibt.
Zu diesem Thema hat das Landesumweltamt unter www.brandenburg.de ein Faltblatt herausgegeben, welches hier auszugsweise veröffentlicht wird. Es informiert Sie, was Sie beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien beachten müssen.
Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Diese sollten kompostiert werden. Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmittels behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. a. dürfen Sie weder verbrennen noch kompostieren.










