Informationen zur Verbrennung von krankheitsbefallenen pflanzlichen Abfällen
Der Landkreis Spree-Neiße als Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Entsorgungsgrundsatz, der in § 27 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) festgeschrieben ist, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen, genehmigen. Das Verbrennen von Abfällen stellt eine Abfallbehandlung dar. In Ausnahmefällen kann das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung erfolgt aber nur in gesondert gelagerten Fällen, wie bei krankhaften, mit Schädlingen befallenen pflanzlichen Abfällen, die nicht kompostiert werden dürfen, wie z. B. Feuerbrand. Ein entsprechender schriftlicher und begründeter Antrag unter Verwendung des Antragsformulars ist in diesen Fällen mit der Bestätigung des
Landwirtschaft und Flurneuerung
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
beim
Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Umwelt
Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
Tel.: (03562) 986-170 37 oder 170 36
einzureichen.
Der Antrag mit der Bestätigung ist vom Abfallbesitzer mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der über den Antrag zu entscheidenden Behörde.










