Aktuelles :: Waldbrandwarnstufe
Aktuelle Waldbrandwarnstufe: keine
Die AG "Schutz der Wälder des Landkreises, das Amt für Forstwirtschaft Peitz und der Kreisbrandmeister informieren:
keine Waldbrandgefahr
Stufe I Waldbrandgefahr
Stufe II erhöhte Waldbrandgefahr
Stufe III hohe Waldbrandgefahr
Stufe IV höchste Waldbrandgefahr
Hinweis:
Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandwarnstufen (§ 22 Waldgesetz des Landes Brandenburg - LWaldG vom 20. April 2004)
Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein. Bei Waldbrandgefahr werden Waldbrandwarnstufen ausgelöst. Diese sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Umgang mit Feuer (§ 23 LWaldG)
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhaltung eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
Ordnungswidrigkeiten (§ 37 LwaldG)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 LWaldG zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Die wichtigsten Gesetzlichen Grundlagen:
keine Waldbrandgefahr
Stufe I Waldbrandgefahr
Stufe II erhöhte Waldbrandgefahr
Stufe III hohe Waldbrandgefahr
Stufe IV höchste Waldbrandgefahr
Hinweis:
Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandwarnstufen (§ 22 Waldgesetz des Landes Brandenburg - LWaldG vom 20. April 2004)
Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein. Bei Waldbrandgefahr werden Waldbrandwarnstufen ausgelöst. Diese sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Umgang mit Feuer (§ 23 LWaldG)
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhaltung eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
Ordnungswidrigkeiten (§ 37 LwaldG)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 LWaldG zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Die wichtigsten Gesetzlichen Grundlagen:
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004
- Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004
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