Fragen und Antworten zum Coronavirus
Bundesweite Regelungen
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 sollen in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland gelten: etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen soll auch die Maskenpflicht gelten.
Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder
Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können die Länder eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es eine Ausnahme geben: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.
Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung gelten bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Des Weiteren kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden.
Quelle: RKI
Quelle: RKI
Aus diesem Grund bieten wir diese Seite mit den häufigsten Fragen (FAQ) an. Wir bitten Sie, sich zunächst hier zu informieren. Bitte kontaktieren Sie uns nur für den Fall, wenn Ihr Thema nicht angesprochen wurde, damit unterstützen Sie unser Bemühen, schnell auf Ihre Anliegen zu reagieren.
Das Bürgertelefon kann Ihnen dazu keine Auskunft geben.
Bei der Durchführung von PCR-Abstrichen erhalten Sie das Ergebnis wie nachfolgend dargestellt:
Verschiedene Labore vergeben auch Codes mit einer Anleitung, über die Sie Ihr Ergebnis auf den angegebenen Internetseiten einsehen können.
Positives Testergebnis: Sie werden in jedem Fall zeitnah durch das Gesundheitsamt informiert. Wenn Ihr Hausarzt getestet hat, gibt er ggf. noch vor dem Anruf des Gesundheitsamtes Bescheid.
Negatives Testergebnis: Wenn Ihr Hausarzt getestet hat und Sie keine Information erhalten, melden Sie sich bitte in der Hausarztpraxis.
Das Gesundheitsamt gibt keine Auskunft, wenn das Testergebnis negativ ist. Das Gesundheitsamt informiert Sie lediglich bei einem positiven Testbefund.
Bei sehr vielen täglichen Tests verzögert sich die Bekanntgabe der Ergebnisse ggf. um mehrere Tage, bitte haben Sie Geduld.
Ein Anruf beim Bürgertelefon kann die Wartezeit nicht verkürzen.
Der Hausarzt oder der Ärztliche Bereitschaftsdienst (Rufnummer: 116117) entscheiden, ob ein Test durchgeführt werden soll und begleiten Sie durch das Verfahren.
Bitte informieren Sie sich auch auf unserer Webseite/Merkblatt Robert Koch Institut: „COVID -19: Bin ich betroffen und was ist zu tun? -Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger“.
Quelle: RKI
Die Verpflegung von Kindern in Kindertagesstätten, Kindertagespflege und vergleichbaren Einrichtungen ist nicht untersagt, da es sich dabei um keine Gaststätten handelt. Auch die Anlieferung und der Konsum von Verpflegung durch einen externen Caterer bleibt weiterhin möglich.
Demnach erstellt und verschickt das Gesundheitsamt des Landkreises ab dem 1. November 2022 keine Bescheide mehr an positiv getestete Personen. Stattdessen genügt als Nachweis für eine Infektion das Ergebnis des PCR-Tests – in Papierform oder digital auf dem Smartphone. Zur Nachweisführung, beispielsweise zur Vorlage beim Arbeitgeber, sollte dieses aufgehoben werden.
Bescheide werden nur ausgestellt, wenn ein dringendes Erfordernis nachgewiesen werden kann. Dafür können sich Bürgerinnen und Bürger an die Corona-Hotline des Landkreises unter Tel.: 03562 697540 in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr oder per E-Mail an koordination.corona@lkspn.de wenden.
Beispielsweise die Erziehungs- und Familienberatung der Diakonie in Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), die Suchtberatung Tannenhof Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), die Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch Kranke der Caritas in Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) oder im Krisenfall der Sozialpsychiatrische Dienst im Gesundheitsamt.
Wenn Sie eine persönliche telefonische Unterstützung wünschen, finden Sie eine anonyme und kostenlose Beratung unter
- Telefonberatung der BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung): 0800 2322783
- Telefonseelsorge: 0800 1110111
- Elterntelefon Nummer gegen Kummer: 0800 1110550
- Nummer gegen Kummer (Kinder und Jugendliche) 116111
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (mehrsprachiges Angebot): 08000 116016
- Hilfetelefon für Männer: 0800 1239900
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