Pressemitteilung Nr. 27/17, 26.01.2017

Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße über die Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 25.01.2017

Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Wildgeflügelpest in der Stadt Forst (Lausitz) am 23.01.2017 im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), werden zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
 
I. Es wurde ein Sperrbezirk mit einem Radius von 1 km um den Fundort des toten Wildvogels festgelegt, der folgendes Gebiet umfasst:
 
Im Osten an der Neiße in Höhe Gutenbergplatz beginnend
- Mühlenstraße
- Am Markt
- Cottbuser Str.
- Berliner Str.
- August-Bebel-Str.
- Charlottenstr.
- Cottbuser Str.
- Pfälzer Str.
- Robert-Koch-Str.
- Spechtweg
- Schnepfenweg
- Nordumfahrung
- Grenzübergang zur Republik Polen
- Neiße stromauf bis Höhe Gutenbergplatz
 
Für das Sperrgebiet gilt Folgendes:
 
1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk”.
2. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
 
3. für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes wird gemäß § 56 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung Folgendes angeordnet:
3.1 Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
3.2 Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Seperatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden.
3.3 Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand dürfen nicht verbracht werden.
3.4 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
3.5 Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
3.6 Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
 
4. Gemäß § 56 Absatz 3, 4 und 6 der Geflügelpest-Verordnung gilt nach Festlegung des Sperrbezirks darüber hinaus unbefristet bis zur Aufhebung dieser Verfügung Folgendes:
 
4.1. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.
4.2. Ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Das gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
4.3 Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder einer Schutzvorrichtung abgesondert zu halten. Es ist sicherzustellen, dass ein Kontakt zu Wildvögeln ausgeschlossen ist.
4.4 Die Jagd auf Federwild wird untersagt.
4.5 Verendetes Geflügel sowie ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungsfällen sind unverzüglich der Veterinärbehörde zu melden.
 
 
II. Es wurde ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von 3 km um den Fundort des toten Wildvogels festgelegt, das folgendes Gebiet umfasst:
 
Im Osten an der Neiße Höhe Wehrinsel (Abzweig Mühlgraben) beginnend
 
- Westlich bis Triebeler Str./Fabrikstr.
- Dünenweg
- Muskauer Str.
- Skurumer Str.
- Umgehungsstr.
- Buchenstraße
- An der Malxe bis Schützenteich (Klein Jamno)
- Südlich Schützenteich
- Zwischen Schützenteich und Klein Jamnoer Teich
- Nördlich Ortslage Klein Jamno bis Am Kirchweg
- Weg über die Bahnlinie Cottbus-Forst (Lausitz) bis Malxe-Neisse-Kanal
- Westlich der Euloer Teiche bis Mützelteich
- entlang der Malxe bis Hinter den Gärten südlich Mulknitz
- Kreuzung B112 Mulknitzer Str.
- Linie nordöstlich Richtung Kreuzung Naundorfer Str./Gut Neu Sacro
- Naundorfer Str. Richtung Sacro
- Nördlich der Ortslage Sacro
- Höhe Dorfstraße Sacro zur Neiße
- Neiße Stromaufwärts bis Höhe Wehrinsel (Abzweig Mühlgraben)
 
Für das Beobachtungsgebiet gilt Folgendes:
 
1. An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet”.
2. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
3. Tierhalter haben weiterhin sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
4. Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
5. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
 
6. Danach gilt gemäß § 56 Absatz 3, 6 Geflügelpest-Verordnung nach Festlegung des Beobachtungsgebiets unbefristet bis zur Aufhebung dieser Verfügung Folgendes:
 
6.1 Wer Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
6.2 Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.
6.3 Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
6.4 Verendetes Geflügel sowie ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungsfällen sind unverzüglich der Veterinärbehörde zu melden.
 
 
III. Für die Anordnungen nach I. und II. wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz die sofortige Vollziehung angeordnet.
 
 
IV. Begründung der Anordnung
 
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt und damit hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge hat.
 
Durch die virologische Untersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 23.01.2017 wurde bei einem auf dem Territorium der Stadt Forst im Bereich Robert-Koch-Straße tot aufgefundenen Wildvogel  hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen.
 
Auf Grund dessen waren gemäß § 55 der Geflügelpest-Verordnung ein Sperrbezirk sowie ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Die Festlegung der Gebietsverläufe fand unter Beachtung der in § 55 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien statt.
 
 
V. Begründung der sofortigen Vollziehung:
 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.
Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens alle notwendigen Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und vollständig wirksam durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter, Betriebe oder durch diese Verfügung Betroffenen und somit auch deren Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung zurückstehen.
Nur durch eine sofortige Vollziehung der vorstehend verfügten Anordnungen kann erreicht werden, dass Infektionsketten unterbrochen werden und die Seuchenbekämpfung schnellstmöglich in die Wege geleitet wird.
 
VI. Ordnungswidrigkeiten
 
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4a des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig wer, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
 
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 37 des Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.
 
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
Forst (Lausitz), den 25.01.2017 
 
Dr. Vogt
Amtstierarzt


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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