Pressemitteilung Nr. 42/17, 10.02.2017

Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße über die Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 08.02.2017

Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Wildgeflügelpest in der Stadt Spremberg am 08.02.2017 im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), werden zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
 
I. Es wurde ein Sperrbezirk mit einem Radius von 1 km um den Fundort des toten Wildvogels festgelegt, der folgendes Gebiet umfasst:
 
• Wilhelmsthaler Weg
• Waldfrieden
• Berliner Straße (L471 nach Norden)
• B 97 bis zur Trasse der Hochspannungsleitung
• Trasse der Hochspannung durch den Spremberger Stausee
• Bräsinchener Straße südlich
• Muckrower Straße
• Spremberger Straße (L47)
• Sellessener Allee
• Weskower Allee bis Am früheren Stadtbahngleis
• Waldweg zum Wilhelmsthaler Weg
 
Für das Sperrgebiet gilt Folgendes:
 
1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk”.
2. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
 
3. für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes wird gemäß § 56 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung Folgendes angeordnet:
 
3.1 Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
3.2 Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Seperatorenfleisch Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden.
3.3 Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand dürfen nicht verbracht werden.
3.4 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
3.5 Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
3.6 Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
 
4. Gemäß § 56 Absatz 3, 4 und 6 der Geflügelpest-Verordnung gilt nach Festlegung des Sperrbezirks darüber hinaus unbefristet bis zur Aufhebung dieser Verfügung Folgendes:
 
4.1. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.
4.2. Ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Das gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standdort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
4.3 Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder einer Schutzvorrichtung abgesondert zu halten. Es ist sicherzustellen, dass ein Kontakt zu Wildvögeln ausgeschlossen ist.
4.4 Die Jagd auf Federwild wird untersagt.
4.5 Verendetes Geflügel sowie ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungsfällen sind unverzüglich der Veterinärbehörde zu melden.
 
II. Es wurde ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von 3 km um den Fundort des toten Wildvogels festgelegt, das folgendes Gebiet umfasst:
 
• Kantstraße (B 156)
• Geschwister-Scholl-Str.
• Kleine Berliner Straße
• Berliner Straße
• Drebkauer Straße
• Betriebsstraße der LMBV (nördlich)
• Östlicher Rand des Tagebaus bis nördlich Klein Buckow
• Gewässer „Hühnerwasser“
• Alte Poststraße
• Bräsinchen
• Nordseite Stausee
• Bahnhof Bagenz (Kaminka)
• Bahnlinie Cottbus-Weißwasser bis Kreisstraße 7105
• Kreisstraße 7105 - Muckrower Weg
• An der Dorfkirche
• Spremberger Allee (Groß Luja)
• Bloischdorfer Straße
• Zur Dorfaue (Türkendorf)
• Im Vorwerk (Ausbau Türkendorf)
• B 156
• Muskauer Str.
• Schloßbezirk
• Kantstraße
 
Für das Beobachtungsgebiet gilt Folgendes:
1. An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet”.
2. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
3. Tierhalter haben weiterhin sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
4. Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
5. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
 
6. Danach gilt gemäß § 56 Absatz 3, 6 Geflügelpest-Verordnung nach Festlegung des Beobachtungsgebiets unbefristet bis zur Aufhebung dieser Verfügung Folgendes:
 
6.1 Wer Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
6.2 Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.
6.3 Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
6.4 Verendetes Geflügel sowie ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungsfällen sind unverzüglich der Veterinärbehörde zu melden.
 
III. Für die Anordnungen nach I. und II. wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz die sofortige Vollziehung angeordnet.
 
IV. Begründung der Anordnung
 
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt und damit hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge hat.
 
Mit Befund vom 2. Februar 2017 teilte das Landeslabor Berlin-Brandenburg mit, dass bei einer auf dem Territorium der Stadt Spremberg am Vorstaubecken Bühlow tot aufgefundene Stockente aviäres Influenza A-Virus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen wurde.
 
Durch das Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wurde am 08.02.2017 bestätigt, dass es sich dabei um hochpathogenes (stark krankmachendes) aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 handelt.
 
Auf Grund dessen waren gemäß § 55 der Geflügelpest-Verordnung ein Sperrbezirk sowie ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Die Festlegung der Gebietsverläufe fand unter Beachtung der in § 55 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien statt.
 
V. Begründung der sofortigen Vollziehung:
 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.
Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens alle notwendigen Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und vollständig wirksam durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter, Betriebe oder durch diese Verfügung Betroffenen und somit auch deren Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung zurückstehen.
Nur durch eine sofortige Vollziehung der vorstehend verfügten Anordnungen kann erreicht werden, dass Infektionsketten unterbrochen werden und die Seuchenbekämpfung schnellstmöglich in die Wege geleitet wird.
 
VI. Ordnungswidrigkeiten
 
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4a des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig wer, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
 
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.
 
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
Forst (Lausitz), den 08.02.2017
 
Dr. Vogt
Amtstierarzt


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
Seite zurück