Pressemitteilung Nr. 73/17, 14.03.2017

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus vom 10.03.2017

Achtung! Wichtiger Hinweis: Stallpflicht für Geflügel bleibt bestehen

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
des Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus
Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügungen über die Einrichtung von Sperr- und Beobachtungsgebieten zum Schutz gegen die Geflügelpest im Landkreis Spree-Neiße und der Stadt Cottbus vom 10. März 2017
 
  1. Die am 19. Januar 2017 erlassene Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung von Beobachtungsgebieten im Gebiet der Ortslage Burg, Burg-Kauper und Burg-Kolonie hinsichtlich des Ausbruchs der Geflügelpest in der Gemeinde Alt-Zauche-Wußwerk wird hiermit aufgehoben.
  2. Die am 25. Januar 2017 erlassene Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung von Sperr- und Beobachtungsgebieten in der Stadt Forst (Lausitz) hinsichtlich der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Wildgeflügelpest am 23.01.2017 wird hiermit aufgehoben.
  3. Die am 25. Januar 2017 erlassene Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung von Sperr- und Beobachtungsgebieten in der Stadt Cottbus hinsichtlich der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Wildgeflügelpest am 23.01.2017 im Tierpark Cottbus wird hiermit aufgehoben.
  4. Die am 08. Februar 2017 erlassene Tierseuchenallgemeinverfügung zur Festlegung von Sperr- und Beobachtungsgebieten in der Stadt Spremberg hinsichtlich der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Wildgeflügelpest am 08.02.2017 wird hiermit aufgehoben.
  5. Die auf Grund der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 25. November 2016 angeordneten Maßnahmen zum Schutz des Geflügels gegen die Geflügelpest, insbesondere die Aufstallungspflicht des Geflügels, bleiben von diesen Regelungen unberührt und gelten weiterhin für das gesamte Gebiet des  Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus.
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
            (Veröffentlichung in der Lausitzer Rundschau am 14.03.2017)

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

Im Auftrag
Dr. Kröber
Stellvertretender Amtstierarzt


 


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
Seite zurück