Pressemitteilung Nr. 98/2020, 08.04.2020

Kindertagespflegestellen werden für den Notfallbetrieb im Landkreis geöffnet

Durch den Anstieg der Betreuungsquote in den Kindertagesstätten wird nunmehr die Notfallbetreuung auch in den Kindertagespflegestellen möglich. Wie bei der Notfallbetreuung in den Kindertagesstätten gilt auch für die 27 Kindertagespflegestellen, dass nur eine Notfallbetreuung gestattet ist, wenn beide Erziehungsberechtigte – im Falle von Alleinerziehenden: die alleinerziehende Person – in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann. Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:

In folgenden Bereichen ist es ausreichend, wenn nur ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben (sog. „Ein-Elternregelung“):


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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