Pressemitteilung Nr. 104/2020, 14.04.2020

Brandenburg setzt Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende um

Kabinett beschließt Quarantäneverordnung – Regelungen ab Freitag in Kraft – Zahlreiche Ausnahmen u.a. für Pendler – Brandenburgs Grenze bleibt für polnische Berufspendler weiterhin offen
Bund und Länder haben sich Anfang dieser Woche im Kampf gegen das neuartige Coronavirus auf einheitliche Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende verständigt. So sollen Personen, die nach einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland ein- oder zurückreisen, für zwei Wochen in häusliche Quarantäne. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Berufspendler. Sie benötigen aber eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber. Das Bundesinnenministerium hat in Abstimmung mit den Ländern eine „Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus“ erarbeitet. Auf dieser Grundlage hat das Brandenburger Kabinett am Donnerstag (09.04.2020) die „Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-10 in Brandenburg“ (kurz: SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung) beschlossen. Sie wurde heute im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht, tritt am 10. April in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Das teilte das Gesundheitsministerium mit.

Nach der Quarantäneverordnung sind Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland nach Deutschland eingereist sind. Diese Personen dürfen in dem Quarantänezeitraum keinen Besuch von anderen Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die häusliche Quarantäne hinzuweisen. Außerdem müssen sie sich dort beim Auftreten von Krankheitssymptomen ebenfalls unverzüglich melden.

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gibt es für alle Berufsgruppen, die Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug grenzüberschreitend transportieren.

Ausnahmen gibt es außerdem für Berufspendler, deren Tätigkeit für die Gewährleistung
zwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber oder sonstigen Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen.

Weitere Ausnahmen gibt es für Personen
Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von 150 bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende PDF Datei (714 KB)
Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
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