Pressemitteilung Nr. 341/2020, 30.12.2020

Vogelgrippe: Neue Restriktionen für Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet

Aufgrund des am 29.12.2020 amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in einem Geflügelbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2664), werden zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest nachstehende Maßnahmen verfügt:
 

          Der Sperrbezirk unterliegt folgenden Vorschriften:

  1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Geflügelpest-Sperrbezirk”.
  2. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen (Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Wildvögel und Wildvögel-Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen) abzusondern.
  3. Wer im Sperrbezirk Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen. Es ist außerdem jede Änderung im Bestand unverzüglich anzuzeigen.
  4. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung schriftlich zu beantragen.
  5. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
    6. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
 
    7. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
 
    8. Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
 
    9. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.
 
    10. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
 
    11. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie
          Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung meiner Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
 
Es wurde ein Beobachtungsgebiet festgelegt, welches folgende Gemarkungen umfasst: 
Atterwasch, Drewitz, Grabko, Groß Gastrose/ Gósćeraz, Guben, Bresinchen, Deulowitz, Schlagsdorf, Jänschwalde/ Janšojce, Kerkwitz/ Keŕkojce, Reicherskreuz, Sembten, Tauer/ Turjej , Schönhöhe
 
Das Beobachtungsgebiet unterliegt folgenden Vorschriften:
  1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Geflügelpest-Beobachtungsgebiet”.
  2. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
  3. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen (Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Wildvögel und Wildvögel-Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen) abzusondern.
  4. Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
  5. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung schriftlich zu beantragen.
  6. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  7. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahr-zeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung meiner Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  9. Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass
 
Sofern noch nicht erfolgt, haben alle Geflügelhalter (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel) beim Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz), ihre Haltung anzumelden.

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße sofort zu melden unter
E-Mail:               veterinaeramt@lkspn.de
Fax:                 03562/986-18388
Telefon:           03562/986-18301


Die Allgemeinverfügung zum Download unter: https://www.lkspn.de/media/file/satzungen/allgemeinverfuegungen/2020/av_gp_20201230_.pdf
Eine Übersicht über die betroffenen Gebiete zum Download unter: https://www.lkspn.de/media/file/satzungen/allgemeinverfuegungen/2020/av_gp_karte_20201230_.pdf


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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