Pressemitteilung Nr. 11/2021, 14.01.2021

Ab 18.01.2021: Notbetreuung auch für Alleinerziehende von Erst- bis Viertklässlern möglich

Für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Ab 18.01.2021 haben Kinder von Alleinerziehenden Anspruch auf eine Notbetreuung, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Die Regelung tritt am 18.01.2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.01.2021.
 
Den Antrag auf die Kindernotbetreuung finden Sie auf der Webpräsenz des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa unter
https://www.lkspn.de/media/file/corona/antraege/Antragsformular_Notbetreuung_Corona_18012021_.pdf
Der ausgefüllte Antrag ist an die Verwaltung der zuständigen Kommune des Wohnorts (Amt, Gemeinde oder Stadt) einzureichen, per E-Mail oder postalisch. Der Antrag ist schnellstmöglich einzureichen, um eine rechtzeitige Bewilligung sicherzustellen.

Hintergrundinformationen zur Kindernotbetreuung:
Gemäß der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungdes Land Brandenburgs vom 08.01.2021 ist im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa eine Notbetreuung für schulpflichtige Kinder der 1. bis 4. Klasse für die Zeit des regulären Unterrichts am Vormittag (Schule) und für die Zeit der Hortbetreuung am Nachmittag (Hort) möglich. Die Notbetreuung wird ebenfalls für Kinder vorgehalten, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten, medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. In diesem Fall besteht der Anspruch auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Weitere Gründe für einen Anspruch auf Notbetreuung sind:

Folgende Berufsgruppen zählen zum Bereich der kritischen öffentlichen Infrastruktur


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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