Pressemitteilung Nr. 53/2021, 17.02.2021

SARS-CoV-2-Pandemie: Notbetreuung jetzt auch für Beschäftigte der Leistungsverwaltung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) möglich

Gemäß der am 12. Februar 2021 in Kraft getretenen Sechsten Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist eine Notbetreuung für schulpflichtige Kinder der 1. bis 4. Klasse ab sofort auch für Beschäftigte der Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) möglich. Die Notbetreuung gilt für die Zeit des regulären Unterrichts am Vormittag (Schule) sowie die Zeit der Hortbetreuung am Nachmitttag (Hort). Die Regelungen zur Kindernotbetreuung gelten bis einschließlich 7. März 2021.

Der aktualisierte Antrag auf Kindernotbetreuung ist ab sofort auf der Webpräsenz des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa verfügbar unter
https://www.lkspn.de/media/file/corona/antraege/antragsformularv17022021_.pdf
Der ausgefüllte Antrag ist an die Verwaltung der zuständigen Kommune des Wohnorts (Amt, Gemeinde oder Stadt) per E-Mail oder postalisch einzureichen. Um eine rechtzeitige Bewilligung sicherzustellen, sollte das Dokument zum schnellstmöglichen Zeitpunkt übermittelt werden.
 
Bestimmungen der Kindernotbetreuung

 
Gründe für einen Anspruch auf Notbetreuung sind:

Folgende Berufsgruppen zählen zum Bereich der kritischen öffentlichen Infrastruktur:


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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