Pressemitteilung Nr. 283/2021, 02.11.2021

Corona-Regeln für Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern in Brandenburg

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat heute die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung bis einschließlich 30. November 2021 verlängert. Die Corona-Verordnung enthält auch unveränderte Regelungen für Spezialmärkte und Veranstaltungen, die Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern einschließen. Das Gesundheitsministerium gibt im Folgenden Antworten auf aktuell häufig gestellte Fragen, unter welchen Bedingungen Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern in Brandenburg in diesem Jahr stattfinden können.

Weihnachtsmärkte
Die Corona-Umgangsverordnung enthält gleichlautende Regelungen für Jahrmärkte und Spezialmärkte. Deshalb ist es nicht entscheidend, ob eine Kommune einen Weihnachtsmarkt als Jahrmarkt oder als Spezialmarkt einordnet. Hintergrund: Nach der Gewerbeordnung handelt sich bei Jahrmärkten und Spezialmärkten um „regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen“. Sie unterscheiden sich aber im Warensortiment (Jahrmärkte: Vielzahl von Anbietern mit Waren aller Art; Spezialmärkte: Vielzahl von Anbietern mit bestimmten Waren, zum Beispiel Weihnachtsartikel).

Betreiberinnen und Betreiber von Weihnachtsmärkten müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
  1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,
  2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
Um die Einhaltung dieser Maßnahmen gewährleisten zu können, muss der Zugang zum Weihnachtsmarkt-Gelände kontrollierbar sein. Das bedeutet: Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten müssen den kontrollierten Zugang mit geeigneten Mitteln sicherstellen, zum Beispiel durch ein abgegrenztes Areal oder eine Umzäunung des Geländes.

Auf dem Weihnachtsmarkt-Gelände müssen alle Besucherinnen und Besucher den Mindestabstand einhalten. Ausnahmen vom Abstandsgebot gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner/innen, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.

Eine generelle Maskenpflicht für Weihnachtsmärkte besteht zwar nicht. Landkreise und kreisfreie Städte können aber auf der Grundlage des Paragraphen 28 der Umgangs-Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen festlegen, „wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist“.

Grundsätzlich wird allen Personen empfohlen, überall dort eine medizinische Maske zu tragen, wo viele Menschen zusammenkommen.

3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt damit grundsätzlich für Weihnachtsmärkte. Ausnahme: Weihnachtsmärkte unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern.

2G-Regel: Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten können sich auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Kinder unter 12) entscheiden. Beim 2G-Modell gelten kaum noch Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske und Personengrenzen entfallen. Die Verantwortlichen müssen dann auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
  1. geimpfte Personen,
  2. genesene Personen,
  3. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
Weihnachtsfeiern

Traditionell werden in der Vorweihnachtszeit von Betrieben, Unternehmen oder Vereinen Weihnachtsfeiern veranstaltet.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob zu einer Weihnachtsfeier
Für Weihnachtsfeiern von festen Kohorten gilt: Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden, sind
gleichzeitig anwesenden Gästen zulässig. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.

Für Weihnachtsfeiern mit Gästen aus unterschiedlichen Bereichen gilt: Veranstalterinnen und Veranstalter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
 
2G-Regel: Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsfeiern mit externen Gästen können sich auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Kinder unter 12) entscheiden. Dann entfallen Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske und Personengrenzen.


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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