Betreuungsbehörde

Das Betreuungsrecht gilt seit dem 01.01.1992 und ersetzte Entmündigung und Vormundschaft für Erwachsene durch die „Betreuung“. Im Rahmen dieses Betreuungsgesetzes gibt es auch ein eigenständiges Gesetz für die behördlichen Aufgaben im Bereich der rechtlichen Betreuung.

Folgende Aufgaben erfüllt die Betreuungsbehörde:

Mitarbeiter  und örtliche Zuständigkeiten:   
Teamleiterin / Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Guben
Frau Fahrenkrug        
zuständig für: Stadt Guben, Amt Schenkendöbern
                       
Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Frau Jainz
zuständig für: Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Amt Döbern-Land, Amt Peitz/Picnjo,

Sachbearbeiter Betreuungsbehörde Spremberg
Herr Casper
zuständig für: StadtSpremberg/Grodk, Stadt Welzow/Wjelcej

Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Spremberg
Frau Petrick
zuständig für: Amt Döbern-Land, Gemeinde Neuhausen/Spree

Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Cottbus-Land
Frau Tischer
zuständig für: Stadt Drebkau/Drjowk, Gemeinde Neuhausen/Spree, Gemeinde Kolkwitz/Gołkojce, Amt Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota)


Betreuung nach Betreuungsrecht

Für Menschen, die aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, werden nach Prüfung der Erforderlichkeit vom Betreuungsgericht Betreuer als gesetzliche Vertreter bestellt.

Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen geregelt werden können.

Bei Eingriffen in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. (siehe Anhang zu FEM)

In Betreuungsverfahren stehen das Wohl und der Wille der betreuten Person an erster Stelle.


Auswahl des Betreuers

Zum Betreuer wird eine geeignete, volljährige Person bestellt. Bei der Auswahl des Betreuers wird vorrangig das familiäre und soziale Umfeld des Betreuten berücksichtigt. Sollte hier keine geeignete Betreuungsperson gefunden werden, wird ein Fremdbetreuer bestellt, bei dessen Auswahl der Betreute mitwirkt.

Vorsorgeverfügungen

Jeder Mensch sollte sich rechtzeitig Gedanken darübermachen, wer für ihn Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst auf Grund eines Unfalls, einer Krankheit oder im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann.

Vorsorgevollmacht
Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Vertrauensperson dazu ermächtigen, bestimmte Regelungen für Sie zu treffen. Diese Festlegungen sollten möglichst konkret benannt werden. Nur was in der Vorsorgevollmacht detailliert enthalten ist, kann der Bevollmächtigte auch mit bindender Wirkung für Sie regeln. Kinder sind ohne Vollmacht nicht handlungsfähig.

Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts gibt es ab dem 01.01.2023 eine gesetzliche Änderung gem. § 1358 BGB. Hier wird die „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass diese Vertretung auf 6 Monate begrenzt ist und sich lediglich auf den Bereich der Gesundheitssorge bezieht. Sollten zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall beide Ehepartner schwer betroffen sein, ist eine gegenseitige Vertretung nicht möglich. Daher sind Vorsorgevollmachten mit der Eintragung eines Unterbevollmächtigten nach wie vor sehr sinnvoll und empfehlenswert.


Fragen und Antworten

Ist eine Beglaubigung notwendig?
Eine Beglaubigung der Unterschrift ist möglich, aber nicht unbedingt zwingend erforderlich. Eine Beglaubigung der Unterschrift beugt möglichen Identitätszweifeln vor. Daher muss sich der Beteiligte, dessen Unterschrift (oder Handzeichen) beglaubigt werden soll, gegenüber der Urkundsperson identifizieren (z.B. Personalausweis oder Reisepass)

Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Die Beglaubigung kann durch die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erfolgen, die Beglaubigungsgebühr beträgt 10 €.

Beglaubigungen oder Beurkundungen können auch durch einen Notar erfolgen. Hier liegen andere Gebühren zugrunde.

Muss ich pro Person eine Vollmachtsurkunde ausstellen oder reicht eine für mehrere Bevollmächtigte?   
Sie sollten für jede Person einzeln eine Urkunde ausstellen.

Wo muss ich die Vollmachtsurkunde aufbewahren?
Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter muss bei Bedarf den Aufbewahrungsort der Originalvollmacht kennen. Sie können die Vollmacht einer Person Ihres Vertrauens zum Aufbewahren aushändigen.

Wo kann ich die Vollmacht hinterlegen?
Sie können sowohl eine Vorsorgevollmacht wie eine Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen, eine direkte Hinterlegung der Urkunde ist nicht möglich.

Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie vorsorglich bekannt geben, wem vom Gericht die Aufgabe der Betreuungsführung übertragen werden soll, falls eine rechtliche Betreuung notwendig wird und Sie keinen Menschen Ihres Vertrauens bevollmächtigen können oder niemanden bevollmächtigen möchten. Sie können hier auch vermerken, wen auf keinen Fall für die Führung Ihrer Betreuung eingesetzt werden soll. Ebenso können Sie Angaben zu Wünschen und Gewohnheiten machen, welche im Falle der Betreuerbestellung Berücksichtigung finden sollen.

Patientenverfügung
Eine Vertrauensperson sollte Ihren Willen hinsichtlich ärztlicher Eingriffe bei schwerer Krankheit oder im Sterbeprozess kennen, um Entscheidungen treffen zu können, die Ihrem Willen entsprechen. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche hinsichtlich medizinischer Behandlung festlegen für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können bzw. ein Fremdbetreuer mit der Regelung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten betraut wurde. Sie können somit Einfluss nehmen auf eine spätere ärztliche Behandlung und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.

Sprechzeiten

Dienstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung (telefonisch oder per E-Mail)
 

Kontakt

Fachbereich Soziales (50) / Örtliche Betreuungsbehörde
Teamleiterin Örtliche Betreuungsbehörde
 Frau Fahrenkrug
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Außenstelle Guben
Promenade am Dreieck
Gasstraße 4
03172 Guben
Zimmer: 112
Telefon: 03561 6871- 3303
Fax:03561 6871- 3349
E-Mail: k.fahrenkrug-sozialamt@lkspn.de


Fachbereich Soziales (50) / Örtliche Betreuungsbehörde
Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Forst (L.)
 Frau Jainz
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.2.11
Telefon: 03562 986- 15036
Fax:03562 986- 15088
E-Mail: j.jainz-sozialamt@lkspn.de


Fachbereich Soziales (50) / Örtliche Betreuungsbehörde
Sachbearbeiter Betreuungsbehörde Spremberg
 Herr Casper
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Fachbereich Soziales - Außenstelle Spremberg
Dresdener Straße 12
03130 Spremberg/Grodk
Zimmer:
Telefon: 03563 57- 75032
Fax:03563 57- 75389
E-Mail: t.casper-sozialamt@lkspn.de


Fachbereich Soziales (50) / Örtliche Betreuungsbehörde
Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Spremberg
 Frau Petrick
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Fachbereich Soziales - Außenstelle Spremberg
Dresdener Straße 12
03130 Spremberg/Grodk
Zimmer:
Telefon: 03563 57- 75031
Fax:03563 57- 75389
E-Mail: n.petrick-sozialamt@lkspn.de


Fachbereich Soziales (50) / Örtliche Betreuungsbehörde
Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde Cottbus
 Frau Tischer
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Außenstelle Cottbus
Makarenkostraße 5
03050 Cottbus/Chóśebuz
Zimmer: 012
Telefon: 0355 86694- 35033
Fax:0355 86694- 35088
E-Mail: u.tischer-sozialamt@lkspn.de

Dokumente zum Herunterladen

Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen
Download Antrag auf freiheitsentziehende Maßnahmen
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Soziales

Betreuungsrecht (Broschüre des BMJV, barrierefrei/barrierearm)

Handlungsleitlinie zur Durchführung einer Unterbringung
Herunterladen Handlungsleitlinie
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Soziales

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