Verwendung von Wappen

Das Landkreiswappen darf nur mit Genehmigung des Landrates verwendet werden.
Die Genehmigung wird befristet oder widerruflich erteilt. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung, versehen werden.

Beachten Sie dazu die Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung - KommHzV)
vom 13. Februar 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 08], S.106)
geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 66])