Fragen und Antworten zur Afrikanische Schweinepest (ASP)
Allgemeines
Was muss ich bei einem Spaziergang in Wald, Feld und Wiese in ASP-Gebieten beachten?
Es kommt darauf an, wo Sie spazieren gehen möchten.
Es gilt die Festlegungen der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 15. Juli 2021 sowie der Restriktionszonengebiete aus der Kartenübersicht des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zu beachten.
Im Kerngebiet ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft (Felder, Wiesen usw.) grundsätzlich verboten.
Spaziergänge innerhalb der geschlossenen Ortschaften des Kerngebietes sind gestattet, da es sich hierbei nicht um „offene Landschaften“ im Sinne der Tierseuchenallgemeinverfügung handelt.
Außerhalb der Ortschaften dürfen Feldwege und Waldwege aktuell jedoch nicht betreten werden. Die durch das Kerngebiet führenden öffentlichen Straßen dürfen für Spaziergänge genutzt, aber nicht verlassen werden.
Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich erlaubt.
Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren bzw. liegen lassen. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause.
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie das Tier auf keinen Fall an!
Melden Sie den Fund bitte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.
- Telefon: 03562 986-13999 oder 03562 986-18301
- E-Mail: kats-asp@lkspn.de
Bei der Meldung an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:
- Name und Vorname der meldenden Person
- Telefonnummer für erforderliche Nachfragen (zur Sicherung dem Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
- Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
- soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschreibung zur Lage)
- Foto
Daneben können Sie den Tierfund auch in der APP: Tierfund-Kataster (TFK) melden, wenn Sie diese nutzen. Ihre Meldung wird dann vom Deutschen Jagdverband weitergeleitet
(mit freundlicher Genehmigung des Landkreises Oder-Spree)Darf ich Pilze und Beeren sammeln?
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.
Melden Sie den Fund bitte sofort beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.
Telefon: 03562 986-13999 oder 03562 986-18301
E-Mail: kats-asp@lkspn.de
Bei der Meldung an das Veterinär -und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:
- Name und Vorname der meldenden Person
- Telefonnummer für erforderliche Nachfragen zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
- Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
- soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschreibung zur Lage)
- Foto
Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren bzw. liegen lassen. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden.
(mit freundlicher Genehmigung des Landkreises Oder-Spree)
Was muss ich beim Spaziergang mit meinem Hund beachten?
Im Kerngebiet ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft grundsätzlich verboten.
Spaziergänge innerhalb der geschlossenen Ortschaften des Kerngebietes sind gestattet. Hunde dürfen weiterhin beim Spaziergang dabei sein, müssen aber angeleint werden.
Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich, auch außerhalb geschlossener Ortschaften, erlaubt.
Hunde dürfen im gefährdeten Gebiet jedoch nicht frei umherlaufen. Es gilt hier eine grundsätzliche Leinenpflicht für Hunde.
In der Pufferzone können Hunde auch unangeleint laufen. Jedoch ist bei Spaziergängen im Wald zu beachten, dass Hunde hier grundsätzlich immer nur angeleint mitgeführt werden dürfen (§ 15 Absatz 8 Brandenburgisches Waldgesetz).
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt. Fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.
Melden Sie den Fund bitte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.
- Telefon: 03562 986-13999 oder 03562 986-18301
- E-Mail: kats-asp@lkspn.de
Bei der Meldung an das Veterinär -und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:
- Name und Vorname der meldenden Person
- Telefonnummer für erforderliche Nachfragen (zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
- Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
- soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschreibung zur Lage)
- Foto
Daneben können Sie den Tierfund auch in der APP: Tierfund-Kataster (TFK) melden, wenn Sie diese nutzen. Ihre Meldung wird dann vom Deutschen Jagdverband weitergeleitet.
Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren bzw. liegen lassen. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden.
(mit freundlicher Genehmigung des Landkreises Oder-Spree)Ist die Afrikanische Schweinepest für Menschen gefährlich?
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Wie wird die Afrikanische Schweinepest übertragen?
Das Virus kann aber auch über nicht gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge, Ausrüstung und unsaubere Kleidung weiterverbreitet werden. Das Virus ist unter verschiedenen Einflüssen (z. B. Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Trockenheit) sehr lange infektiös.
Welche Symptome hat ein Schwein, das an Afrikanischer Schweinepest erkrankt ist?
Wie lang ist die Inkubationszeit bei infizierten Schweinen?
Wie lange überleben die Krankheitserreger?
Ist eine Impfung der Tiere gegen ASP möglich?
Was ist die sogenannte: Weiße Zone?
Wie wird in den betroffenen Gebieten gesucht?
Was kann der Hobbygärtner zur Viruseindämmung beitragen?
Jagd
Darf ich als Jäger in Wald und Flur verendet aufgefundenes Wild, abgesehen von Schwarzwild, bergen?
Kerngebiet und gefährdetes Gebiet
Ja, Jäger dürfen verendetes Wild, welches sie im Wald finden, in der regulären Weise aus dem Wald bergen, wenn es sich hierbei nicht um Schwarzwild handelt. Die Verbote des Verbringens von Wild aus dem gefährdeten Gebiet erfassen nur Schwarzwild und kein übriges Wild wie Rehe usw.
Die § 14a Absatz 7 Nummer 6 und 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4 Schweinepestverordnung (SchwPestV) untersagen nur das Verbringen von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen oder frischem Wildschweinfleisch aus dem gefährdeten Gebiet.
Allerdings ist zu beachten, dass nach der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa entsprechend § 14a Absatz 10 SchwPestV im gesamten gefährdeten Gebiet ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten gilt, so dass anderes Wild als Schwarzwild nicht von Jägern erlegt werden darf. Ausgenommen hiervon ist Raubwild zu Monitoringzwecken.
Pufferzone
Ja, Jäger dürfen verendetes Wild, welches sie im Wald finden, in der regulären Weise aus dem Wald bergen, wenn es sich hierbei nicht um Schwarzwild handelt.
Für das Auffinden von verendeten Wildschweinen gelten aber auch in diesem Gebiet besondere Vorgaben, die sich aus § 14e SchwPestV ergeben.
(mit freundlicher Genehmigung des Landkreises Oder-Spree)
Wie kann die Bejagung von Wildschweinen helfen, einen Ausbruch der ASP vorzubeugen?
Wie können Jäger helfen, mögliche ASP-Fälle beim Schwarzwild zu entdecken?
Die Entnahme von Proben mittels Tupfer in verschließbaren Plastikröhrchen ist eine geeignete Möglichkeit. Die Materialien sind bei den Trichinenannahmestellen und im Veterinäramt in Forst (Lausitz) und Cottbus erhältlich.
Welche Entschädigung erhalten die Jäger?
Worauf müssen Jäger achten, um nicht selbst die ASP zu verbreiten?
Jagdtrophäen und Schwarzwildprodukte bergen ein erhebliches Risiko, die ASP weiterzuverbreiten. Gleiches gilt für die Kleidungsstücke und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wurden. Daher sind alle Jäger aufgerufen, bei Teilnahme an Jagden in den betroffenen Gebieten besonderen Wert auf hygienische Maßnahmen zu legen.
Das Mitführen unverarbeiteter Trophäen sowie von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus diesen Regionen ist verboten!
Landwirtschaft und Tierhaltung
Darf ich als Landwirt meine Felder in ASP-Gebieten ernten oder neue Saat in den Boden bringen?
Nein. Landwirte, deren Felder im gefährdeten Gebiet liegen, dürfen aktuell diese nicht bewirtschaften, d.h. es darf weder geerntet noch darf ausgesät werden.
Die aktuelle Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises für das gesamte gefährdete Gebiet einschließlich des Kerngebietes die vorläufige Untersagung der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen an, wobei Weidehaltung hiervon ausgenommen ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich Wildschweine zur Deckung als auch zur Nahrungssuche bevorzugt in noch nicht abgeernteten Feldern, z. B. Maisfeldern aufhalten und durch die Erntetätigkeiten, aber auch durch Tätigkeiten bei der Einsaat auf den Feldern nicht unnötig aufgeschreckt und vertrieben werden sollen. Es soll verhindert werden, dass die Tierseuche über ein Kerngebiet hinaus verbreitet wird.
Auch für Flächen, die mit einem festen Zaun umgeben sind ( Kerngebiete und der Weißen Zonen), wurde ein Leitfaden „Anbauregelungen ASP-Seuchenbekämpfung“ in Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Brandenburg erarbeitet, aus dem zu entnehmen ist, welche Tätigkeiten für betroffene Landwirte wieder möglich sein werden.
Pufferzone
Hier gelten keine Einschränkungen für Landwirte in Bezug auf die Bewirtschaftung ihrer Flächen.
Was müssen Schweinehalter Im Kerngebiet beachten?
Der Kontakt von Wildschweinen zu eigenen Schweinebeständen ist strikt zu verhindern, auch über Einstreu, Futter und sonstigen Gegenständen. Dies gilt ausnahmsweise nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 Grad Celsius unterzogen wurde.
Warenanlieferungen oder Besuche (Buchführung) sind vorher mit dem Veterinäramt abzustimmen.
Das Verbringen von Schweinen in oder aus dem Betrieb (außer auf betrieblichen Wegen) ist verboten. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten. Etwaige Ausnahmegenehmigungen obliegen dem Veterinäramt.
Maßnahmenkatalog:
- Schutzkleidung und -schuhwerk beim Betreten des Stalls
- Verbot der Fütterung von Speiseabfällen
- direkte oder indirekte Kontakte zu Wildschweinen strikt verhindern
- Einstreu und Futter vor Wildtieren geschützt lagern
- regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls und aller Gerätschaften
- Zutrittsverbot
Was passiert, wenn die ASP bei Hausschweinen in Deutschland festgestellt wird?
mindestens zehn Kilometer um den betroffenen Betrieb) eingerichtet. In Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten ist das Transportieren von Tieren und deren Erzeugnissen in und aus den dort gelegenen Betrieben untersagt (Ausnahmen sind möglich). Sowohl Schweinebestände als auch Wildschweine in diesen Zonen werden intensiv untersucht.
Darüber hinaus werden umfangreiche Untersuchungen zur Einschleppung des Erregers durchgeführt.
Wie kann man Schweine, die als Haustiere gehalten werden, von der Tierseuche schützen?
- keine Kontaktmöglichkeiten zu Wildschweinen,
- keine Aufenthalte in betroffenen Gebieten,
- keine unkontrollierte Aufnahme von Futter unbekannter Herkunft.
Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen, ist ein Tierarzt zu kontaktieren.
Warum ist die Afrikanische Schweinepest so gefürchtet?
Nutzungseinschränkungen sind die Folge, wenn ein Kerngebiet festgelegt werden muss. Selbst das gefährdete Gebiet und die Pufferzone können erst aufgehoben werden, wenn das Seuchengeschehen bei den Wildschweinen abgeebbt ist.
Deshalb hat es oberste Priorität einen ASP-Ausbruch bei Hausschweinen zu verhindern.
Es muss unbedingt auch an die Schweinehalter und Erzeuger appelliert werden, dass die Schweinehaltungshygieneverordnung konsequent eingehalten wird.
Entschädigungen
Was sind die Rechtsgrundlagen für Schadens- und Aufwandsersatz im Rahmen der Afrikanischen Schweinepest?
Die Entschädigung werden nur auf Antrag und einzelfallbezogen erbracht. Für eine Entschädigungsleistung können keine einheitlichen Beträge festgelegt, sondern die Ansprüche müssen einzelfallbezogen ermittelt werden.
Ich bin Eigentümer oder Besitzer eines betroffenen Grundstückes und möchte einen Schaden oder erhöhten Aufwand geltend machen
Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Schaden oder Aufwand liegt beim geschädigten Anspruchsberechtigten.
Entschädigt wird nur der Vermögensschaden, kein entgangener Gewinn (§ 39 OBG) und nur gegen Abtretung ggf. bestehender Ansprüche gegen Dritte, z. B. aus Versicherungsleistungen. Ein Ersatzanspruch besteht dann nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat (§ 38 Abs. 2 a. OBG, z.B. durch eine Versicherung). Die Entschädigungshöhe ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Agrarbereich nach dem aktuellen Marktwert zu ermitteln.
Entschädigungspflichtig ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 OBG der Landkreis Spree-Neiße, der mit einer Tierseuchenallgemeinverfügung im gefährdeten Bereich entsprechende Anordnungen trifft. Entschädigungen werden nur auf Antrag erbracht.
Der „Antrag auf Ersatz von Aufwand und/ oder Schaden von Grundstückseigentümern oder Besitzern und Jagdausübungsberechtigten“ ist auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße zu finden.
Ich bin Landwirt, Fischer oder Forstwirt und möchte einen Schaden oder erhöhten Aufwand geltend machen, weil ich meine Flächen nicht mehr bewirtschaften kann
Im Kerngebiet und gefährdeten Gebiet ordnet die Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises unter Bezugnahme auf § 14 d Abs. 5 a TierGesG gegenüber den Landwirten im gefährdeten Gebiet eine vorläufige Untersagung der Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen an. Landwirte, Fischer und Forstwirte, deren Flächen im gefährdeten Gebiet liegen, können daher einen Anspruch auf Entschädigung des ihnen aufgrund dieser Anordnung entstandenen Schadens oder erhöhten Aufwandes nach § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 1 Nr. 28 b TierGesG i.V.m. § 38 Abs. 1a. OBG i.V.m. § 18 OBG geltend machen. Auch hier ist durch den Anspruchsberechtigten stets jedoch die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen, dass das Möglichste getan werden muss, um den Schaden abzumildern. So gibt es z. B. die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, wenn die Versorgung von Tieren erforderlich ist, eine akute Gefährdungslage besteht oder die Wahrung des Tierwohls Handlungen erforderlich machen.
E-Mail: kats-asp@lkspn.de
Entschädigungspflichtig ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 OBG der Landkreis Spree-Neiße, der mit der Tierseuchenallgemeinverfügung im gefährdeten Bereich die vorläufige Nutzungsuntersagung für land- und forstwirtschaftliche Flächen angeordnet hat. Entschädigungen werden nur auf Antrag erbracht.
Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Schaden oder Aufwand liegt beim geschädigten Anspruchsberechtigten. Aus diesem Grund ist das Führen eines Tagebuchs zu empfehlen, aus dem konkret zu entnehmen ist, welche Schäden eingetreten sind und welche Tätigkeiten nicht durchgeführt werden konnten.
Ein Ersatzanspruch besteht dann nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat (§ 38 Abs. 2 a. OBG). Entschädigt wird nur der Vermögensschaden, kein entgangener Gewinn (§ 39 OBG) und nur gegen Abtretung ggf. bestehender Ansprüche der Landwirte gegen Dritte z. B. Versicherungen o. Ä. aufgrund der behördlichen Anordnung. Die Entschädigungshöhe wird von einem Sachverständigen nach dem aktuellen Marktwert ermittelt. Dieses Gutachten wird vom Anspruchsberechtigten bei einem anerkannten Sachverständigen für Landwirtschaft bzw. anerkannten Forst- bzw. Fischsachverständigen beauftragt.
In der Pufferzone können sie als Landwirt, Fischer oder Forstwirt alle Tätigkeiten wie gehabt ausführen, so dass ihnen hier keine Schäden oder erhöhter Aufwand, die ihre Ursache in der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree haben könnten, entstehen. Daher scheidet hier ein Ersatzanspruch über § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 TierGesG aus.
Gibt es Richtwerte, die bei der Berechnung des Schadens von dem öffentlich bestellten und vereidigtem Sachverständigen berücksichtigt werden?
Muss ich als Jagdpächter oder Jagdgenossenschaft für Wildschäden aufkommen, wenn ich nicht jagen darf?
Dabei ist es unerheblich, dass die Jagdgenossenschaft oder den Jagdpächter kein Verschulden an den Wildschäden trifft, da er infolge des angeordneten Jagdverbots an der Ausübung der Jagd gehindert war. Bei der gesetzlichen Wildschadenshaftung nach § 29 BJagdG handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, bei der es nicht auf ein Verschulden ankommt.
Die Jagdgenossenschaften oder Jagdpächter, deren Reviere in dem gefährdeten Gebiet und Kerngebiet liegen und denen aufgrund der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises die Ausübung der Jagd verboten wurde, können ihrerseits einen Antrag auf Entschädigung des ihnen durch dieses Verbot entstandenen Schaden nach § 6 Abs. 9 S. 1 TierGesG i.V.m. § 38 Abs. 1 a. i.V.m. § 18 OBG beantragen.
Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Wildschaden liegt beim Anspruchsberechtigten. Die genaue Entschädigungshöhe wird von einem Sachverständigen ermittelt. Dieses Gutachten wird vom Anspruchsberechtigten bei einem anerkannten Sachverständigen für das Jagdwesen bzw. anerkannten Forstsachverständigen beauftragt.
Beim Schadensersatz im Zusammenhang mit Jagdverboten oder -beschränkungen ist aufgrund der Schadensminderungspflicht stets zu berücksichtigen, dass das Möglichste getan werden muss, um den Schaden abzumildern (z. B. Nachholen von Jagden, Erhöhung der Abschusspläne).
Entschädigungspflichtig ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 OBG der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, der durch eine Tierseuchenallgemeinverfügung im gefährdeten Bereich das Jagdverbot für alle Tierarten angeordnet hat. Entschädigungen werden nur auf Antrag erbracht.