Pflegestützpunkt - Neutrale Pflegeberatung und -koordination
Wir ermitteln mit Ihnen gemeinsam Ihren Hilfebedarf, geben Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten und geben Antworten auf Fragen, wie zum Beispiel:
- Was ist ein Pflegegrad? Wo stelle ich einen Antrag auf Pflegegrad?
- Wie finde ich eine geeignete Pflege- und Betreuungseinrichtung?
- Ich möchte die Pflege meiner Eltern übernehmen. Wie kann ich mich darauf einstellen?
- Was kann ich tun, wenn ich mir die Pflege nicht mehr leisten kann?
Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Quelle: GKV-Spitzenverband
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Ob Verein, Interessenvertretung, Senioren- oder Pflegeeinrichtung, Seniorenkreise kirchlicher Einrichtungen oder Bildungsträger - wir kommen bei Interesse gern zu Ihnen.
Bitte beachten:
Da der Pflegestützpunkt hauptsächlich als Beratungsstelle ratsuchenden Bürgern zur Verfügung steht, müssen Termine für Veranstaltungen langfristig und vorrangig an einem Mittwoch geplant werden.
Kontakt:
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Standorte und Ansprechpartner
Berliner Straße 15/17
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Ansprechpartner
Birthe Zenker | Sozialberaterin | 03562 6933-22 |
Claudia Kaschula | Pflegeberaterin | 03562 6933-23 |
Josefine Schirneck | Pflegeberaterin | 03562 6933-24 |
Sprechzeiten
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Kurparkstraße 6A
03096 Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota)
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden
Muskauer Straße 14
03159 Döbern
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden.
Schloßstraße 9
03116 Drebkau
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden.
Otto-Nagel-Straße 4a
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Goethestraße 93
03172 Guben
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden.
Am Klinikum 30
03099 Kolkwitz/Gołkojce
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden
Laubsdorfer Hauptstraße 21
03058 Neuhausen-Spree/OT Laubsdorf
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden
Dresdener Straße 12
03130 Spremberg/Grodk
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
jeden 1. + 3. Mittwoch im Monat: 14:00 - 17:00 Uhr
Karl-Marx-Straße 18
03130 Spremberg/Grodk
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden
Jahnplatz 1
03185 Peitz/Picnjo
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden
Themen
Sprechen Sie mit Ihren Lieben darüber, was sich für Sie verändert hat und in welchen Bereichen Sie nun jemanden an Ihrer Seite brauchen. Und auch anders herum dürfen Sie als Angehörige klären, in welchem Maß und von wem betreut werden kann.
Auch wenn der eigene Pflegebedarf etwas sehr Subjektives ist, kann dieser rein formal gemessen werden. Nur so können Unterstützungsmöglichkeiten individuell angepasst werden.
Der Bedarf an Pflege wird anhand festgelegter Kriterien in einem gesetzlichen Prüfverfahren bestimmt und anschließend in Pflegegrade unterteilt. Maßgeblich sind dabei die individuellen Einschränkungen in den folgenden Bereichen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Die Unterstützungsangebote sind dabei an die individuellen Einschränkungen und Bedürfnisse angepasst. Um sie zu erhalten, ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen
Ob und in welcher Schwere Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird im Auftrag der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst geprüft. Dabei wird insbesondere untersucht, wie selbstständig Sie bestimmte Aktivitäten durchführen können. Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, teilt die zuständige Pflegekasse Ihnen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags die Entscheidung über die Zuerkennung eines Pflegegrades schriftlich mit.
Ob zu Hause oder stationär: Welche Variante für Sie infrage kommt, sollten Sie schon vor der Begutachtung überlegen. Auf diese Weise können die Leistungen der Pflegeversicherung individuell auf Sie zugeschnitten werden.
Pflegegrad 1: keinen Anspruch
Pflegegrad 2: 761 Euro
Pflegegrad 3: 1.432 Euro
Pflegegrad 4: 1.778 Euro
Pflegegrad 5: 2.200 Euro
Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 beanspruchen.
Sachleistungen sind pflegerische Dienste, die zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung in der Tages- und Nachpflege anbietet.
Pflegegrad 1: keinen Anspruch
Pflegegrad 2: 332 Euro
Pflegegrad 3: 573 Euro
Pflegegrad 4: 765 Euro
Pflegegrad 5: 947 Euro
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und bei denen ein Angehöriger oder eine andere Person, zum Beispiel ein Freund oder Nachbar, die Pflege übernimmt. Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad. Im Pflegerad 1 erhalten Pflegebedürftige noch kein Pflegegeld. Wenn sie dennoch einen Pflegedienst oder ein teilstationäres Angebot wie Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen möchten, können sie dafür den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich verwenden.
Pflegegeld kann mit Ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dabei wird das Pflegegeld je nach Höhe der bezogenen häuslichen Pflegesachleistungen anteilig ausgezahlt.
Er findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt.
Häufigkeit der Beratungseinsätze:
Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben
Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr
Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr.
Bitte beachten:
- Sie müssen sich selbst um den notwendigen Termin für einen Beratungseinsatz kümmern.
Beispiele bezuschussungsfähiger Maßnahmen:
- Einbau einer Dusche,
- Einbau und Anbringung von Treppenliften,
- Türverbreiterungen,
- Installation von Wasseranschlüssen,
- Ein- und Umbau von Mobiliar,
- statische Gutachten, Antragsgebühren, Kosten der Bauüberwachung.
Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds gewährt wird, liegt im Ermessen der Pflegekasse.
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung die nur von anerkannten Dienstleistern für:
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie
- Pflegesachleistungen und Unterstützungen im Alltag
Die Pflegebedürftigen reichen Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen bei ihrer Pflegekasse ein und erhalten Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags erstattet. Alternative besteht die Möglichkeit der Abrechnung durch den Leistungserbringer, dieser rechnet bei der Pflegekasse direkt ab. Vorrausetzung ist hierbei eine Abtretungserklärung vom Versicherten.
Gut zu wissen: nicht ausgeschöpfte Beträge aus einem Kalenderjahr, können im Folgejahr bis zum 30.6. mitgenutzt werden!