Informationen zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen – Kleinstmengenregelung

Nicht alle Abfälle können gleich entsorgt werden. Je nach Art und Beschaffenheit gibt es gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Die Abfallarten sind im Europäischen Abfallverzeichnis nach Herkunft und Entstehungsprozess aufgelistet. Die gefährlichen Abfälle sind durch einen Stern (*) gekennzeichnet. An diese Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften werden hinsichtlich der Entsorgung besondere Anforderungen gestellt.
 
Die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung gefährlicher Abfälle unterliegt nach § 47 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) der Überwachung durch die zuständige Behörde. Kleinmengenerzeuger fallen in den Zuständigkeitsbereich der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.
 
Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sind auf der Grundlage der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) verpflichtet, über die Entsorgung der Abfälle Nachweise zu führen (Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, Registerpflicht). Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind diese Nachweise, mit Ausnahme der Übernahmescheine im Rahmen der Verbleibskontrolle, ausschließlich elektronisch zu führen. Von der elektronischen Nachweisführung ausgenommen sind lediglich Kleinstmengenerzeuger und Abfallerzeuger, die über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgen.
 
 
Nach § 2 Abs. 2 NachwV sind Abfallerzeuger von der Nachweispflicht ausgenommen, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfall (Kleinmengen) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten jährlich anfallen. Die Grenze von zwei Tonnen beinhaltet die gefährlichen Abfälle, die jährlich an allen Standorten zusammen beim Abfallerzeuger anfallen.
 
Befreit ist der Kleinstmengenerzeuger aber nur von der Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweis), nicht aber von der Verbleibskontrolle (Übernahmeschein).
 
Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle erfolgt durch die Führung eines Übernahmescheins. Der Abfallerzeuger erhält als Nachweis bei Übergabe der Abfälle an den Beförderer eine Ausfertigung des Übernahmescheins (Farbe: weiß). Dieses Dokument ist mindestens drei Jahre aufzubewahren und bei eventuellen behördlichen Kontrollen vorzulegen. Heften Sie alle Entsorgungsbelege zusammen in einen Ordner (früher „Nachweisbuch“, heute „Entsorgungsregister“ genannt) ab. Die Beantragung einer Erzeugernummer bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH ist von Kleinmengenerzeugern nicht erforderlich.
 
Entsorgungsmöglichkeiten für Kleinmengen bieten auch die Recyclinghöfe des Landkreises Spree-Neiße in Forst (Lausitz), Spremberg, Guben, Werben und Welzow. Folgende gefährliche Abfälle werden auf allen Recyclinghöfen kostenpflichtig angenommen:
 
AVV 17 02 04*         Glas, Kunststoff, Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe
                               verunreinigt sind (Altholz, Fenster, Türen)
AVV 17 03 03*         Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Dachpappe)
AVV 17 06 03*         anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (Mineralfaserwolle)
AVV 17 06 05*         asbesthaltige Baustoffe
 
Die Anlieferung von Dämmmaterial muss in staubdicht verschlossenen, reißfesten Behältnissen (Kunststoff- oder Gewebesäcke) verpackt erfolgen (bei Bedarf können Säcke auch auf den Recyclinghöfen, einschl. Arbeitsschutzausrüstung wie Arbeitsschutzhandschuhe und Mundschutz erworben werden).
 
Asbesthaltige Baustoffe werden direkt auf den Recyclinghöfen in Big Bags verpackt.
 
Bei Anlieferung der Abfälle erhält der Erzeuger einen Barbeleg (Wiegeschein), auf dem der jeweilige Recyclinghof, der Erzeuger, die Abfallart, das Anlieferdatum, Menge und Gebühr ausgewiesen sind.
 
Da Kleinmengen aus privaten Haushalten gemäß § 50 Abs. 4 KrWG und  § 1 Abs. 3 Nachw V nicht nachweispflichtig im Sinne der Verbleibskontrolle sind, ist das Führen von Übernahmescheinen nicht erforderlich. Zum Nachweis reicht daher der ausgestellte Wiegeschein aus.
 
Bei Kleinmengen aus Gewerbebetrieben werden Übernahmescheine ausgestellt bzw. der Erzeuger vorab darauf hingewiesen, dass ein Übernahmeschein mitzubringen ist.
 
Die Annahmepreise richten sich nach der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung und sind auf den Recyclinghöfen generell bar zu entrichten.
 
Die Kleinmengenregelung für private Haushalte wird auch bei der Annahme an der stationären Schadstoffsammelstelle in Forst angewendet. Die Anlieferer werden registriert, die Ausstellung von Übernahmescheinen erfolgt nicht. Die Annahme von Schadstoffen ist kostenfrei, wenn die Anliefermengen die haushaltsübliche Menge von jährlich insgesamt 20 l bzw 20 kg je EWG (Einwohnergleichwert) nicht überschreiten. Andernfalls gilt § 12 Abs. 4 - 5 der Abfall-entsorgungssatzung. Schadstoffe werden nur an der Sammelstelle in Forst und am Schadstoffmobil (Termine siehe Abfallkalender) angenommen.