Was bedeutet die Altfahrzeug-Verordnung für den Autobesitzer?

Mit der Altfahrzeug-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Demontage und Verwertung von Altfahrzeugen nur in Betrieben durchgeführt wird, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

1. Rechtliche Grundlagen:
„Altfahrzeuge“ sind Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind. Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die im Anhang I des KrWG  aufgeführten Gruppen fallen (dazu gehören auch Autos) und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will und entledigen muss.

2. Wohin mit dem Altfahrzeug:
Will oder muss sich der letzte Halter des Fahrzeuges entledigen, so hat er dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. „Anerkannt“ bedeutet, die Firma muss über die gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierung von einem Sachverständigen verfügen. Der Fahrzeughalter ist gut beraten, wenn er sich vor Abgabe des Autos von dem Unternehmen das gültige Zertifikat vorlegen lässt.

3. Zertifizierte Demontagebetriebe im Landkreis-Spree-Neiße/Wojkrejs Sprewja-Nysa:

Kfz-Meisterbetrieb Dietmar Walter
Gewerbepark 7
03185 Peitz/Picnjo

Autoverwertung Hein Dabo
Heinersbrücker Straße 39
03197 Jänschwalde/Janšojce

Recycling und Metallverwertung Autoverwertung Containerdienst
Albertstraße 32-34
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)

Eberhard Kielow Abschleppdienst & Autoverwertung
Ausbau 1
03116 Drebkau/Drjowk OT Schorbus/Skjarbošc

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Nähere Angaben zu den genannten Betrieben finden Sie unter dem Menüpunkt "Demontagebetriebe".
 

4. Verwertungsnachweise:
Die anerkannten Betriebe haben über die Überlassung des Fahrzeuges zur Verwertung einen Verwertungsnachweis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu erstellen. Dieser Verwertungsnachweis muss im Rahmen der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgelegt werden.
 

5. Ersatzteilspende:
Die ursprüngliche Zweckbestimmung eines Kraftfahrzeuges ist die Verwendung als Fortbewegungsmittel. Ein Fahrzeug, welches repariert werden kann oder repariert wird, verliert seine ursprüngliche Zweckbestimmung nicht.
Ein Fahrzeug, welches als Ersatzteilspender genutzt wird, erfüllt den Abfallbegriff. Ohne Zweifel befinden sich im Fahrzeug Betriebsstoffe wie Öl, Benzin, Bremsflüssigkeit etc., die geeignet sind, die Umwelt zu gefährden. Einzelne Teile mögen zwar nutzbar sein, als Ganzes betrachtet stellt das Altfahrzeug aber Abfall dar. Die Demontage des Fahrzeuges ist keine Zweckbestimmung des Fahrzeuges als solches, sondern stellt vielmehr eine Abfallverwertungsmaßnahme dar.

5. Ordnungswidrigkeit/Straftat:
Wer die ordnungsgemäße Entsorgung seines alten Autos umgehen will, macht sich strafbar. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn man sein Fahrzeug als Teilespender für ein paar Euro veräußert. Auch wer Teile aus dem alten Fahrzeug ausbaut, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Eine Straftat nach § 326 Strafgesetzbuch liegt vor, wenn Betriebsmittel aus dem Teileträger auslaufen und den Boden verunreinigen oder wenn z. B. ein ölverkrusteter Motor im Freien gelagert wird.