Pressemitteilung Nr. 131/05, 15.04.2005

Öffentliche Bekanntmachung des Kataster- und Vermessungsamtes

Erneuerung der Liegenschaftskarte in der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben und Offenlegung

In der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben, Gemarkung Jämlitz, in den Fluren 1 - 6, Gemarkung Klein Düben, in der Flur 1 und in der Gemeinde Tschernitz, Gemarkung Tschernitz, in den Fluren 2 - 4 ist die Liegenschaftskarte mit den Angaben zur Gebäudedarstellung erneuert worden.

Gemäß § 10 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (VermLiegG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. I 1998 S. 2), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens-, ordnungs-, datenschutz-, statistik- und vermessungs- und liegenschaftsrechtlichen Bestimmungen aus Anlass der EURO-Einführung (GVBl. I 2001 S. 298) ist das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten, dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem gerecht wird.

Nach § 12 VermLiegG i. V. mit § 1 der Offenlegungsverordnung vom 17. Februar 1999 (GVBl. II S. 130) werden zur Bekanntgabe der Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zur Gebäudedarstellung die veränderten Teile der Liegenschaftskarte und des automatisierten Liegenschaftsbuches den Eigentümern, Nutzungs- und Erbbauberechtigten offen gelegt.

In der Gemarkung Jämlitz:

Flur 1 
Flurstücke 62, 63, 64, 66, 129

Flur 2 
Flurstück 8/3

Flur 3 
Flurstücke 440, 447, 518, 520

Flur 5 
Flurstücke 17/1, 17/2, 18/2, 20/2, 23/2, 28/1, 29/1, 32/1, 33/1, 48, 49, 56, 57, 59, 60, 62, 63, 65/1, 65/2, 66, 68, 69, 74, 75, 77, 78, 80, 81, 83, 85, 86, 87/2, 90

Flur 6 
Flurstücke 72, 73, 74, 76, 105, 108, 109


In der Gemarkung Klein Düben:

Flur 1 
Flurstücke 54, 87, 88, 89, 90, 91, 125/1, 125/2, 127, 130, 131, 133, 136, 368, 371/1, 374, 375, 377, 378, 381/1, 383, 386, 392/1, 393, 394, 395, 396/1, 397, 398, 456/1, 465, 562, 564


In der Gemarkung Tschernitz:

Flur 3 
Flurstücke 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42/1, 42/2, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 56

waren in der amtlichen Liegenschaftskarte Zugehörigkeitshaken dargestellt.

Durch diese Kartenzeichen wurden räumlich voneinander getrennt liegende Flurstücksteile als ein Flurstück mit einer Flurstücksnummer gekennzeichnet.

Im Zuge der Einrichtung der ALK ist es notwendig, alle Flurstücksteile mit einer eigenen Flurstücksnummer und einer eigenen Fläche nachzuweisen. Diese Veränderung wurde vom Gesetzgeber durch die ALK-Richtlinien für verbindlich erklärt und durch Runderlass III Nr. 25/1995 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 13.12.1995 eingeführt.

Durch die Zerlegung dieser Flurstücke werden die Rechte der Grundstückseigentümer nicht berührt. Sie bleiben Eigentümer der entstandenen neuen Flurstücke, die wie vorher ein Grundstück bilden. Die Summe der Einzelflächen entspricht jeweils der bisher nachgewiesenen Gesamtfläche. Die Bekanntgabe der Fortführungen erfolgt durch Offenlegung im Zusammenhang mit der Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters.

Bei der Herstellung der automatisierten Liegenschaftskarte werden im Rahmen der Auswertung des Katasternachweises festgestellte Zeichenungenauigkeiten korrigiert. Zeichenungenauigkeiten sind geringfügige Ungenauigkeiten in der Flurkarte, die durch ungenaues oder unsachgemäßes Kartieren oder Zeichnen entstanden sind.

Die Offenlegung erfolgt beim Kataster- und Vermessungsamt Spree-Neiße, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus in der Zeit

vom 03. Mai 2005 bis 03. Juni 2005
im Raum 2.14.


Hinweis über Einwendungen zu Darstellungen in der Liegenschaftskarte
Gegen die Darstellungen der Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) in der Liegenschaftskarte können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einwendungen erhoben werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Darstellungen der Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) in der Liegenschaftskarte kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.


Schöne, Amtsleiter Kataster- und Vermessungsamt
Seite zurück