Bildung und Teilhabe - Leistungen
Seit 01.01.2011 können Personen, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach Bundeskindergeldgesetz für ihre Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erhalten, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz beantragen.
Der Anspruch entsteht, wenn für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Kindergeld bezogen wird und sie bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt wurden bzw. von der Familienkasse Kinderzuschlag bewilligt wurde.
Voraussetzung ist, dass eine Kindertageseinrichtung bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule vom Kind, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen besucht und keine Ausbildungsvergütung bezogen wird.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nur auf Antrag gewährt.
Die Antragstellung ist auch rückwirkend zum 1. Januar 2011 möglich, wenn Sie bereits vorher Anspruch auf Wohngeld bzw. Kinderzuschlag hatten und erfolgt in den Außenstellen des Jobcenters des Landkreises Spree-Neiße:
Standort der Außenstellen
Zuständigkeit für die berechtigten Kinder / Jugendlichen
Forst (Lausitz)
Richard-Wagner-Str. 37
03149 Forst (Lausitz)
Stadt Forst (Lausitz), Amt Döbern-Land,
Cottbus
Makarenkostraße 5
03050 Cottbus
Amt Burg (Spreewald), Stadt Drebkau, Gemeinde Kolkwitz, Amt Neuhausen/ Spree, Amt Peitz (ohne Grießen)
Guben
Bahnhofstraße 4
03172 Guben
Stadt Guben, Gemeinde Schenkendöbern,
OT Grießen der Gemeinde Jänschwalde
Spremberg
Gerberstraße 3 a
03130 Spremberg
Stadt Spremberg, Stadt Welzow
Seit 01.01.2011 können Personen, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach Bundeskindergeldgesetz für ihre Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erhalten, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz beantragen.
Der Anspruch entsteht, wenn für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Kindergeld bezogen wird und sie bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt wurden bzw. von der Familienkasse Kinderzuschlag bewilligt wurde.
Voraussetzung ist, dass eine Kindertageseinrichtung bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule vom Kind, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen besucht und keine Ausbildungsvergütung bezogen wird.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nur auf Antrag gewährt.
Die Antragstellung ist auch rückwirkend zum 1. Januar 2011 möglich, wenn Sie bereits vorher Anspruch auf Wohngeld bzw. Kinderzuschlag hatten und erfolgt in den Außenstellen des Jobcenters des Landkreises Spree-Neiße:
| Standort der Außenstellen | Zuständigkeit für die berechtigten Kinder / Jugendlichen |
| Forst (Lausitz) Richard-Wagner-Str. 37 03149 Forst (Lausitz) |
Stadt Forst (Lausitz), Amt Döbern-Land, |
| Cottbus Makarenkostraße 5 03050 Cottbus |
Amt Burg (Spreewald), Stadt Drebkau, Gemeinde Kolkwitz, Amt Neuhausen/ Spree, Amt Peitz (ohne Grießen) |
| Guben Bahnhofstraße 4 03172 Guben |
Stadt Guben, Gemeinde Schenkendöbern, OT Grießen der Gemeinde Jänschwalde |
| Spremberg Gerberstraße 3 a 03130 Spremberg |
Stadt Spremberg, Stadt Welzow |
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie Dienstag von 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
und Donnerstag von 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Standort Forst (Lausitz) - Leistungsabteilung/Fragen zum Bürgergeld
Jobcenter Spree-Neiße, Außenstelle Spremberg
Gerberstraße 3a
03130 Spremberg/Grodk
Fax: 03563 57- 25588
| Telefon: 03563 57- 25501 |
|
Telefon: 0355 86694- 35501 E-Mail: jobcenter-cottbus@lkspn.de |
|
Telefon: 03561 547- 65501 E-Mail: jobcenter-guben@lkspn.de |
| zuständig für: BuT: A, B, D, E, F, G, H, J, O Telefon: 03562 6981- 95541 E-Mail: jobcenter-forst@lkspn.de |
Quelle: Jobcenter Spree-Neiße
Starke-Familien-Checkheft
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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