Bestattungskosten
Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Anspruch unterliegt ab Bekanntwerden beim Bestattungspflichtigen einer vierjährigen Verjährungsfrist.
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tode der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in allen anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Anspruch unterliegt ab Bekanntwerden beim Bestattungspflichtigen einer vierjährigen Verjährungsfrist.
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tode der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in allen anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Der Anspruch unterliegt ab Bekanntwerden beim Bestattungspflichtigen einer vierjährigen Verjährungsfrist.
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tode der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in allen anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Fachbereich Soziales (50)
SG Soziale Dienste und Leistungen
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Fax: 03562 986- 15088
SG Soziale Dienste und Leistungen
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Fax: 03562 986- 15088
|
Telefon: 03562 986- 15034 E-Mail: sozialamt@lkspn.de |
| zuständig für: Stadt Spremberg Telefon: 03562 986- 15076 |
Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
Antrag PDF Datei (101 KB)
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa / FB Soziales
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa / FB Soziales
Seite zurück
