Bestattungskosten
Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Anspruch unterliegt ab Bekanntwerden beim Bestattungspflichtigen einer vierjährigen Verjährungsfrist.
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tode der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in allen anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Der Anspruch unterliegt ab Bekanntwerden beim Bestattungspflichtigen einer vierjährigen Verjährungsfrist.
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tode der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in allen anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Zuständige Mitarbeiter
Fachbereich Soziales (50) / SG Soziale Dienste und Leistungen
Sachbearbeiterin Bestattung/Unterhalt/berufliche RehabilitationFrau Gall
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.47
Telefon: 03562 986- 15034
Fax:03562 986- 15088
E-Mail: sozialamt@lkspn.de
Fachbereich Soziales (50) / SG Soziale Dienste und Leistungen
Sachbearbeiter/in Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung/BestattungFrau Hannusch
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.16
Telefon: 03562 986- 15076
Fax:03562 986- 15088
E-Mail: sozialamt@lkspn.de
Sprechzeiten
Nur nach telefonischere Vereinbarung bzw. per E-Mail