Pressemitteilung Nr. 91/06, 30.03.2006

Strengere Voraussetzungen für Kfz-Zulassung

Landesweit neue Verordnung ab 01. April 2006:

Strengere Voraussetzungen für Kfz-Zulassung

Am 01. April 2006 tritt im Land Brandenburg die „Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der KfZ-Steuer“ (MZuKraftStV) in Kraft. Danach dürfen Kraftfahrzeuge im Land Brandenburg nur noch zugelassen werden, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt und keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat.

Demnach wird ab nächster Woche also auch in der Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises Spree-Neiße die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig gemacht, dass eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem grundsätzlich auf den Halter lautenden Konto bei einem Kreditinstitut erteilt oder aber eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird („Härtefallbescheinigung“), wonach dieses auf die Einzugsermächtigung verzichtet.
Als abweichende Kontoinhaber sind aufgrund der Verordnung lediglich der Ehegatte oder der gesetzliche Vertreter zulässig. Sollte der Fahrzeughalter einen anderen Kontoinhaber benennen wollen, muss er die Zustimmung im Rahmen einer „Härtefallbescheinigung“ vom zuständigen Finanzamt einholen.

Die Zulassung eines Fahrzeuges wird künftig zweitens davon abhängig gemacht, dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Die Rückstandsüberprüfung erfolgt im Rahmen des Zulassungsvorgangs direkt am Schalter der Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises in einer sogenannten „Rückständedatei“, die täglich aktualisiert wird. Sind Rückstände vorhanden, wird der Zulassungsvorgang automatisch abgebrochen.
Kfz-Steuerrückstände können nur durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des zuständigen Finanzamtes beglichen werden. Erst dann – also erst, wenn der Zahlungseingang beim Finanzamt registriert wurde! - erfolgt die Löschung aus der „Rückständedatei“ und das neue Fahrzeug kann dann zugelassen werden. Bareinzahlungen zum Ausgleich der Kfz-Steuerrückstände sind weder bei den Zulassungsbehörden der Landkreise noch bei den Finanzämtern möglich!

Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:
Der zulassende Dritte - also Zulassungsdienste, Autohäuser, Familienangehörige u.a. - muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen! Gleichzeitig ist der Zulassungsbehörde eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern mitgeteilt werden dürfen.
Die entsprechenden Vordrucke erhält man in allen Brandenburgischen Finanzämtern und Zulassungsbehörden und über die Internetseiten des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg (www.mdf.brandenburg.de) oder über die Internetseiten der Finanzämter (www.finanzamt.brandenburg.de).


Pressestelle des Landkreises Spree-Neiße
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