Pressemitteilung Nr. 192/2021, 23.07.2021

Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen vom 23. Juli 2021

vom 23. Juli 2021 

Aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei in einem Hausschweinebestand im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa erlässt der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, aufgrund von Gefahr im Verzug im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 BekanntmV nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vom 23. Juli 2021.

Entscheidung:
 
Die Feststellung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinebestand wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

A. Einrichtung einer Sperrzone III

I. Um den betroffenen Betrieb wird ein Sperrzone III eingerichtet. Diese Sperrzone III umfasst die „Schutzzone“ mit einem Mindestradius von 3 km um den betroffenen Betrieb sowie eine „Überwachungszone“ mit einem Mindestradius von 10 km um den betroffenen Betrieb. Die Überwachungszone grenzt die Schutzzone nach außen hin ab.

1. Die Schutzzone umfasst folgende Gemeinden und Gemarkungen: Jocksdorf, Klein Kölzig, Groß Kölzig, Bohsdorf, Döbern

Von der östlichen Grenze der Gemarkung Döbern auf Waldwegen entsprechend der in Anlage 1 beigefügten Karte in nordöstliche Richtung durch das Waldgebiet „Gosdaer Heide“ bis an die „Zschornoer Straße“, entlang der „Zschornoer Straße“ in nördliche Richtung bis zum Waldrand südlich von Preschen, dem Waldrand in nordwestliche Richtung folgen bis an die Straße „An der Försterei“, dieser in nördliche Richtung folgend bis südlich der Straße „Mühlenweg“/“Preschener Dorfstraße“, von der „Preschener Dorfstraße“ einen Feldweg entlang in nördliche Richtung zu den Teichen, westlich der zwei Teiche in nördliche Richtung entlang bis an die Grenze der Gemarkung Jocksdorf

2. Die Überwachungszone umfasst folgende Städte, Gemeinden und Gemarkungen:
 
Stadt, Gemeinde Gemarkungen
Neuhausen/Spree Gablenz
Komptendorf
Laubsdorf
Bagenz
Drieschnitz
Kahsel
Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Groß Bademeusel
Groß Jamno
Klein Bademeusel
Klein Jamno
Wiesengrund Gahry
Gosda
Jethe
Mattendorf
Trebendorf
Groß Schacksdorf-Simmersdorf Groß Schacksdorf
Simmersdorf
Neiße-Malxetal
Jerischke
Preschen
Felixsee Bloischdorf
Friedrichshain
Klein Loitz
Reuthen
Spremberg/Grodk Schönheide
Groß Luja
Hornow
Lieskau
Türkendorf
Wadelsdorf
Jämlitz-Klein Düben Jämlitz
Klein Düben
Tschernitz Tschernitz
Wolfshain

II. Die als Anlage 1 beigefügte Karte der Restriktionsgebiete vom 23.07.2021 ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Eine tagaktuelle Kartenübersicht der Schutzzonen ist unter https://www.lkspn.de/aktuelles/afrikanische-schweinepest.html einsehbar.
 
B. Angeordnete Maßregeln der gesamten Sperrzone III (Schutzzone und Überwachungszone)
1. Schweinehalter haben dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Veterinäramt) unverzüglich

    a. die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie
    b. verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen
 
2. Schweinehalter haben

    a. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung des Veterinäramtes serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen     zu lassen.
    b. Anstiege der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

3. Schweinehalter haben sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit anderen Tieren in Berührung kommen können.

4. Schweinehalter haben geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten. Sie haben soweit angezeigt, geeignete Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum anzuwenden.

5. a. Schweinehalter haben die Durchführung eines Besuchs eines amtlichen Tierarztes im Sinne der Verordnung über amtliche Kontrollen (Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 095 vom     7.4.2017, S. 1) in der zurzeit gültigen Fassung) zur Durchführung der folgenden Aufgaben im Sinne des Artikel 26 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu unterstützen und zu dulden:

    1) Dokumentenkontrollen;
    2) Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der ASP,
    3) klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten und
    4) erforderlichenfalls Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung.

    b. Nach dem ersten Besuch eines amtlichen Tierarztes haben Schweinehalter die Durchführung eines monatlichen zusätzlichen Besuchs eines amtlichen Tierarztes im Sinne der Verordnung über amtliche Kontrollen zur Durchführung der genannten     Aufgaben zu unterstützen und zu dulden.

6. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit den Seuchenerregern der ASP in Kontakt gekommen sein könnten, sind unverzüglich nach der Benutzung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.

7. Halter von Schweinen haben sicherzustellen, dass

    a. der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt     wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
    b. Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird.

8. Es sind tagaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen des Veterinäramtes vorzulegen.

9. a. Ganze Körper oder Teile toter oder getöteter gehaltener Schweine sind in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage zu beseitigen. (SecAnim)
    b. Bei der Verbringung ganzer Körper oder von Teilen toter wild lebender und gehaltener Schweine aus der Sperrzone sind die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Verbringung ist dem Veterinäramt anzuzeigen.

10. Verboten sind die folgenden Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone, die Schweine und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen:
    
    a. die Verbringung gehaltener Schweine aus Betrieben in der Sperrzone,
    b. die Verbringung gehaltener Schweine in Betriebe in der Sperrzone,
    c. die Aufstockung von Wildschweinbeständen,
    d. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Schweinen, einschließlich Abholung und Verteilung von Schweinen,
    e. die Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Schweinen aus Betrieben in der Sperrzone,
    f. Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Schweinen,
    g. die ambulante künstliche Besamung gehaltener Schweine,
    h. die ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Schweine,
    i. die Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Schweinen aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    j. die Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Schweine aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    k. die Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von Schweinen aus Betrieben in der Sperrzone,
    l. die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von gehaltenen Schweinen aus Betrieben in der Sperrzone und
    m. die Verbringung von Häuten, Fellen, Wolle und Borsten von gehaltenen Schweinen aus Betrieben in der Sperrzone.

Auf schriftlichen Antrag kann das Veterinäramt nach Prüfung in begründeten Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
 
11. Transporte von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone müssen ohne Unterbrechung und Entladen erfolgen. Die Transporte sind auf Hauptverkehrswege zu beschränken und die Nähe von schweinehaltenden Betrieben ist zu meiden.

12. Das Verbringen von Wildschweinen ist verboten.

13. Die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 15.07.2021 bleibt unberührt.
 
C. Sofortige Vollziehbarkeit
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für folgende Maßregeln angeordnet:
B.: Nr. 1 bis 3, 5, 8, 10 c bis 10 m und 11. 
Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i. V. m. § 37 des TierGesG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
 
D. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.07.2021 in Kraft.

E. Hinweise
I. 
Es wird auf die gesetzlich bestehenden Pflichten nach der Schweinepest-Verordnung in der Sperrzone hingewiesen.
II. Das Veterinäramt überprüft und bewertet das Seuchengeschehen laufend, um die Anordnungen an geänderte Sachlagen anzupassen und diese zeitlich so weit wie möglich zu begrenzen.

III. Weitere Kontaktdaten
Jeder Verdacht auf Erkrankung an Afrikanischer Schweinepest (ASP) bei Haus- oder Wildschweinen ist dem Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa (Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung) unverzüglich mitzuteilen. Tel.: 03562/986 13999 oder kats-asp@lkspn.de
 
F. Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i. V. m. § 25 Abs.1 SchwPestV eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
 
Begründung

I. Sachverhalt
Der Verfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 15.07.2021 wurde aufgrund des Virusnachweises bei Hausschweinen im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt. Die Schweine des betroffenen Betriebes wurden getötet und epidemiologische Nachforschungen werden durchgeführt.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. In Mitteleuropa erfolgt eine Übertragung durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren (Sekrete, Blut, Sperma), die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Bei direkter Übertragung wird der Erreger über Nasen-Rachen-, Augensekret und Speichel, später auch über Urin und Kot ausgeschieden. Die Inkubationszeit, das heißt die Zeit von der Einschleppung des Erregers bis zum Auftreten der ersten Krankheitssymptome, beträgt etwa sieben bis zehn Tage. Ein infiziertes Tier stirbt in mehr als 90 % der Infektionsfälle an ASP. Ein Impfstoff gegen ASP ist bisher nicht verfügbar. Die Bekämpfung gestaltet sich außerordentlich schwierig, da das Virus sehr widerstandsfähig ist. Es bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut, in Dauerwaren wie Schinken und Salami ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig.

Aus vorgenannten Gründen kommt der Verhinderung der Einschleppung der ASP in bisher freie Regionen eine entscheidende Bedeutung zu. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, müssen Infektionswege abgeschnitten werden. Schon jetzt ist ein großer wirtschaftlicher Schaden entstanden, der möglichst gering gehalten werden muss. Andernfalls droht durch Verbreitung dieser Erkrankung die Gefahr großer wirtschaftlicher Schäden und Leiden der Tiere in den betroffenen Schweinebetrieben durch Leistungseinbußen und Tierverluste. Die strengen Handelsbeschränkungen, die aufgrund des Auftretens der ASP zu erwarten sind, können auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche zu enormen Einbußen führen.

II. Rechtliche Würdigung
Gemäß §§ 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], S. 266) i. V. m. § 1 Abs. 1 und 4 des AGTierGes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I/02, [Nr. 02], S.14) in der jeweils geltenden Fassung ist der Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa (Veterinäramt) die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung
  • der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1),
  • der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020, S. 64 - 139),
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 07. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021, S. 1 - 64) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung,
  • des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist und
  • der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 06. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist.

zu A. I. und II.
Entsprechend Art. 60 lit. b und Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m.  Art. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 richtet das Veterinäramt um den betroffenen Betrieb unverzüglich eine Sperrzone ein. Gemäß Art. 21 i. V. m. Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 umfasst die Sperrzone eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km.
Innerhalb dieser Zonen werden gegenüber den Tierhaltern (Unternehmern) durch das Veterinäramt Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Weiterverbreitung der Afrikanischen Schweinepest angeordnet.

Bei der Bestimmung der Restriktionsgebiete wurden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, die geografische Lage, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.

zu B. Nr. 1
Gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 22 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. §§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Schweinepest-Verordnung erstellt das Veterinäramt unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb. Die Anordnung unter B. Nr. 1 stellt in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 3 Schweinepest-Verordnung sicher, dass das Register beim Veterinäramt auf aktuellem Stand ist.

zu B. Nr. 2-4
Gemäß Art.  25 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde für Betriebe in der Schutzzone unverzüglich Maßnahmen an. Gemäß Art. 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet das Veterinäramt die Maßnahmen auch für Betriebe in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. 

Dazu gehören:

nach Buchst. b) die Durchführung einer zusätzlichen Überwachung, um eine weitere Ausbreitung der Seuche festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet - Nr. 2 setzt diese Überwachungsanordnung um, dabei ist die Untersuchung der verendeten und erkrankten Schweine nach Nr. 2 a. Teil der verpflichtend anzuordnenden zusätzlichen Überwachung; Nr. 2 b. setzt die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geforderte Anzeigepflicht um;

  • nach Buchst. a) die Absonderung von Tieren gelisteter Arten von wild lebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten - Nr. 3 setzt diese Absonderung um;
  • nach Buchst. d) die Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs; ein Betrieb ist nach Artikel 4 Nr. 27 jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird; die Ställe sind Räumlichkeiten in diesem Sinne und aus Tiergesundheitssicht der besonders zu schützende Kern des Betriebsgeländes, daher sind die Desinfektionsmöglichkeiten nach Nr. 4 a dort einzurichten;
  • nach Buchst. c) soweit angezeigt, die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum - Nr. 4. b. setzt diese Verpflichtung um.
zu B. Nr. 5
Gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stellt die Behörde sicher, dass alle Betriebe in der Schutzzone sobald wie möglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der Seuche mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden. Amtliche Tierärzte sind nach Art. 4 Nr. 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Artikel 3 Nr. 32 der Verordnung über amtliche Kontrollen Tierärzte, die von einer zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt werden. Artikel 26 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmt die beim Besuch durch den amtlichen Tierarzt wahrzunehmenden Aufgaben.
Die Anordnung unter B. Nr. 5. a. dient der Sicherstellung dieses erstmaligen Besuchs durch einen amtlichen Tierarzt.

Gemäß Artikel 26 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde nach dem erstmaligen Besuch der Betriebe in der Schutzzone weitere tierärztliche Besuche zur Weiterverfolgung der Situation fordern. In diesem Sinne soll die monatliche Untersuchung durch den amtlich beauftragten Tierarzt nach B. Nr. 5. b. die frühzeitige Erkennung des Eintrages des ASP-Virus in den Schweinebestand sicherstellen.

Gemäß Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Artikel 26 und Anhang I Abschnitt A. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 besucht werden. Die Duldungsanordnung unter B Nr. 5. a. ergeht gegenüber allen Schweinehaltern auch in der Überwachungszone, da alle Schweinehalter - soweit sie unter die von der zuständigen Behörde erstellte Stichprobe fallen - den Besuch zu dulden haben. Die Wahrnehmung des Besuchsrechts wird aber auf die entsprechend den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erstellten Stichprobe begrenzt. Somit bleibt die Maßnahme verhältnismäßig, da die eigentliche Beschwer durch den Besuch des amtlichen Tierarztes auf das nötige Maß beschränkt bleibt.

zu B. Nr. 6
Gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert werden und erforderlichenfalls anschließend erneut desinfiziert werden sowie in jedem Fall getrocknet werden oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Die Anordnung nach B. Nr. 6 dient diesem Zweck.

zu B. Nr. 7, 8
Gemäß Art. 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde für Betriebe in der Schutzzone unverzüglich Maßnahmen an. Gemäß Art. 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet das Veterinäramt die Maßnahmen auch für Betriebe in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. 

Dazu gehören:
  • nach Buchst. e) die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich aller Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen sowie hinsichtlich der Transportmittel, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden - die Verpflichtung nach Nr. 7 sind in diesem Sinne geeignete Maßnahmen. Sie wirken der Weitertragung des Virus entgegen.
  • nach Buchst. f) das Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und -bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen - Nr. 8 setzt diese verpflichtende Anordnung um.
zu B. Nr. 9
Gemäß Art. 22 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 führt die zuständige Behörde Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wild lebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. g) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde die Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 22 Absatz 3 an. Gemäß Art. 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet das Veterinäramt die Maßnahmen auch für Betriebe in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. 

In Umsetzung dieser Vorschriften ordnet Nr. 9. in Buchstabe a. die Beseitigung und in Buchstabe b. die Verbringung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Schweine in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) 1069/2009 an. Um der Behörde die Aufsicht über Verbringungen zu ermöglichen, sind diese anzuzeigen.

zu B. Nr. 10
Gemäß Art. 27 Abs. 1 verbietet die zuständige Behörde Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone entsprechend Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605. Gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wendet die zuständige Behörde diese Verbote auch in Bezug auf die Überwachungszone an.
Nr. 10. a. - m. setzen diese Verbote um. 
Ausnahmen werden vom Veterinäramt auf Antrag genehmigt, soweit sie begründet sind.
 
zu B. Nr. 11
Das Veterinäramt ist gemäß Art. 22 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verpflichtet, Transporte von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzonen den Bedingungen nach B. Nr. 11 zu unterwerfen. 
 
Zu B. Nr. 12
Gemäß Art. 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 hat das Veterinäramt das Verbringen von Wildschweinen zu verbieten.
Die getroffenen Maßnahmen stehen nicht außer Verhältnis zum Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers zu verhindern. Eine Erkrankung weiterer Bestände würde eine Keulung des gesamten Hausschweinbestandes nach sich ziehen.
Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landesweit.

Die getroffenen Maßnahmen sind erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, eine Verschleppung der Tierseuche frühzeitig zu erkennen und für den Fall des Auftretens der Verbreitung entgegenzuwirken. Die Maßnahmen sind angemessen und führen nicht zu einem persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum eingangs erläuterten Ziel steht.
 
Die Beschränkungen der individuellen Handlungsfreiheit und auferlegten Maßregeln sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig.

zu C.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für folgende Anordnungen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses angeordnet: B. I.: Nr. 1, 3, 6, 7, 8,12, 13, 19 und 21. 
 
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da der Ausbruch und die Ausbreitung der ASP und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden muss.
Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene tiergesundheitliche sowie wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
 
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls die kurzfristige Feststellung des Ausbruchs und damit eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wären.
 
Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i. V. m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
 
zu D.
Gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 5 SchwPestV wird die Feststellung eines Ausbruchs der ASP im Hausschweinebestand und die Festlegung einer Sperrzone sowie deren Änderung oder Aufhebung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
 
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 BbgVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter D. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
   
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.

Aufgrund der Eilbedüftigkeit der Regelungen auf den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa die öffentliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach § 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV).

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 BbgVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelf: 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach dem De-Mail-Gesetz zu erheben. Die De-Mail-Adresse lautet: de-post@lkspn.de-mail.de
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkspn.de/zugangseroeffnung.html aufgeführt sind.

Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca),23.07.2021
Im Auftrag

Dr. Kröber
Amtstierarzt

Anlage 1
Karte der Restriktionsgebiete vom 23.07.2021
 

 


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, FB Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
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