Pressemitteilung Nr. 308/2022, 05.12.2022

Neuerung im Ehegattenvertretungsrecht ab 1. Januar 2023

Gesetzliches Notvertretungsrecht: Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten

Folgender Irrtum ist weit verbreitet:
Ehepartner bekommen im Krankenhaus automatisch Auskunft von Ärztinnen und Ärzten und dürfen für die andere oder den anderen medizinische Entscheidungen treffen. Doch das stimmt nicht.
Das deutsche Recht verbietet, dass Ehepartnerinnen und Ehepartner sich „automatisch“ gegenseitig vertreten. Ohne ausdrückliche Erlaubnis dürfen sie beispielsweise nicht für den die andre bzw. den anderen in eine Operation, Impfung, Blutentnahme oder Röntgenaufnahme einwilligen. Das gilt genauso für Entscheidungen am Lebensende, wenn es etwa um das Beenden von lebensverlängernden Maßnahmen geht.
Ab Volljährigkeit willigt jeder Mensch selbst – oder seine bevollmächtigte Vertreterin oder bevollmächtigter Vertreter – in medizinische Eingriffe und Maßnahmen ein oder lehnt sie ab. Wünscht sich eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, dass ihr Ehemann oder seine Ehefrau für sie oder ihn spricht, sollte dieser Wunsch schriftlich in Form einer Vorsorgevollmacht vorliegen.
Eine Ausnahme gilt für eine Notfallsituation, etwa nach einem schweren Unfall: Bleibt keine Zeit, eine Einwilligung einzuholen und ist eine Behandlung medizinisch lebensnotwendig, gehen Ärztinnen und Ärzte von der mutmaßlichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten aus.

Notvertretungsrecht ab 2023: Neue Gesundheitssorge
Im Klinikalltag zeigt sich immer wieder, dass Ehepartnerinnen und Ehepartner oft keine Vorsorgevollmacht haben. Will etwa eine Ehefrau oder ein Ehemann von Ärztinnen und Ärzten Auskunft über die Ehefrau bzw. den Ehemann haben und medizinische Entscheidungen treffen, regen Ärztinnen und Ärzte eine Betreuung beim zuständigen Amtsgericht an.  Die Ehefrau oder der Ehemann wird gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter und bekommt vom Gericht einen Betreuerausweis für die Gesundheitssorge.
Für Ehepaare gilt ab dem 1. Januar 2023 ein neues gesetzliches Notvertretungsrecht. Verheiratete dürfen im Notfall sechs Monate lang für die andere Ehepartnerin/den anderen Ehepartner Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten treffen. Das Notvertretungsrecht gilt nicht für Konto und Vermögen.

Wegen der Beschränkung auf sechs Monate ist es dennoch unbedingt ratsam, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
Bei Fragen und weiterem Informationsbedarf gibt es innerhalb des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa folgende Ansprechpersonen der örtlichen Betreuungsbehörde:

•          Bereich Spremberg/Grodk: Herr Casper, Tel.: 03563 5775032
•          Bereich Cottbus-Land: Frau Tischer, Tel.: 0355 8669435033
•          Bereich Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca): Frau Jainz, Tel.: 03562 986-15036
•          Bereich Guben und Peitz/Picnjo: Frau Fahrenkrug, Tel.: 03561 687-13303


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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