Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht gilt seit dem 01.01.1992 und ersetzte Entmündigung und Vormundschaft für Erwachsene durch die „Betreuung“. Im Rahmen dieses Betreuungsgesetzes gibt es auch ein eigenständiges Gesetz für die behördlichen Aufgaben im Bereich der rechtlichen Betreuung.
Folgende Aufgaben erfüllt die Betreuungsbehörde:
- Unterstützung Angehöriger bei der Anregung einer Betreuung
- Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen und Berufsbetreuern im Landkreis
- Organisation der Weiterbildung für ehrenamtliche Betreuer in Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
- Werbung ehrenamtlicher Betreuer
- Aufklärung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Sachverhaltsaufklärung im Auftrag des Amtsgerichts
- Benennung eines geeigneten Betreuers
- Unterstützung der Betreuungsvereine
Betreuung nach Betreuungsrecht
Für Menschen, die aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, werden nach Prüfung der Erforderlichkeit vom Betreuungsgericht Betreuer als gesetzliche Vertreter bestellt.
Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen geregelt werden können.
Bei Eingriffen in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. (siehe Anhang zu FEM)
In Betreuungsverfahren stehen das Wohl und der Wille der betreuten Person an erster Stelle.
Auswahl des Betreuers
Zum Betreuer wird eine geeignete, volljährige Person bestellt. Bei der Auswahl des Betreuers wird vorrangig das familiäre und soziale Umfeld des Betreuten berücksichtigt. Sollte hier keine geeignete Betreuungsperson gefunden werden, wird ein Fremdbetreuer bestellt, bei dessen Auswahl der Betreute mitwirkt.
Vorsorgeverfügungen
Jeder Mensch sollte sich rechtzeitig Gedanken darübermachen, wer für ihn Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst auf Grund eines Unfalls, einer Krankheit oder im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann.
Vorsorgevollmacht
Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Vertrauensperson dazu ermächtigen, bestimmte Regelungen für Sie zu treffen. Diese Festlegungen sollten möglichst konkret benannt werden. Nur was in der Vorsorgevollmacht detailliert enthalten ist, kann der Bevollmächtigte auch mit bindender Wirkung für Sie regeln. Kinder sind ohne Vollmacht nicht handlungsfähig.
Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts gibt es ab dem 01.01.2023 eine gesetzliche Änderung gem. § 1358 BGB. Hier wird die „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass diese Vertretung auf 6 Monate begrenzt ist und sich lediglich auf den Bereich der Gesundheitssorge bezieht. Sollten zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall beide Ehepartner schwer betroffen sein, ist eine gegenseitige Vertretung nicht möglich. Daher sind Vorsorgevollmachten mit der Eintragung eines Unterbevollmächtigten nach wie vor sehr sinnvoll und empfehlenswert.
Fragen und Antworten
Ist eine Beglaubigung notwendig?
Eine Beglaubigung der Unterschrift ist möglich, aber nicht unbedingt zwingend erforderlich. Eine Beglaubigung der Unterschrift beugt möglichen Identitätszweifeln vor. Daher muss sich der Beteiligte, dessen Unterschrift (oder Handzeichen) beglaubigt werden soll, gegenüber der Urkundsperson identifizieren (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Die Beglaubigung kann durch die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erfolgen, die Beglaubigungsgebühr beträgt 10 €.
Beglaubigungen oder Beurkundungen können auch durch einen Notar erfolgen. Hier liegen andere Gebühren zugrunde.
Muss ich pro Person eine Vollmachtsurkunde ausstellen oder reicht eine für mehrere Bevollmächtigte?
Sie sollten für jede Person einzeln eine Urkunde ausstellen.
Wo muss ich die Vollmachtsurkunde aufbewahren?
Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter muss bei Bedarf den Aufbewahrungsort der Originalvollmacht kennen. Sie können die Vollmacht einer Person Ihres Vertrauens zum Aufbewahren aushändigen.
Wo kann ich die Vollmacht hinterlegen?
Sie können sowohl eine Vorsorgevollmacht wie eine Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen, eine direkte Hinterlegung der Urkunde ist nicht möglich.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie vorsorglich bekannt geben, wem vom Gericht die Aufgabe der Betreuungsführung übertragen werden soll, falls eine rechtliche Betreuung notwendig wird und Sie keinen Menschen Ihres Vertrauens bevollmächtigen können oder niemanden bevollmächtigen möchten. Sie können hier auch vermerken, wen auf keinen Fall für die Führung Ihrer Betreuung eingesetzt werden soll. Ebenso können Sie Angaben zu Wünschen und Gewohnheiten machen, welche im Falle der Betreuerbestellung Berücksichtigung finden sollen.
Patientenverfügung
Eine Vertrauensperson sollte Ihren Willen hinsichtlich ärztlicher Eingriffe bei schwerer Krankheit oder im Sterbeprozess kennen, um Entscheidungen treffen zu können, die Ihrem Willen entsprechen. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche hinsichtlich medizinischer Behandlung festlegen für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können bzw. ein Fremdbetreuer mit der Regelung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten betraut wurde. Sie können somit Einfluss nehmen auf eine spätere ärztliche Behandlung und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Das Betreuungsrecht gilt seit dem 01.01.1992 und ersetzte Entmündigung und Vormundschaft für Erwachsene durch die „Betreuung“. Im Rahmen dieses Betreuungsgesetzes gibt es auch ein eigenständiges Gesetz für die behördlichen Aufgaben im Bereich der rechtlichen Betreuung.
Folgende Aufgaben erfüllt die Betreuungsbehörde:
Betreuung nach Betreuungsrecht
Folgende Aufgaben erfüllt die Betreuungsbehörde:
- Unterstützung Angehöriger bei der Anregung einer Betreuung
- Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen und Berufsbetreuern im Landkreis
- Organisation der Weiterbildung für ehrenamtliche Betreuer in Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
- Werbung ehrenamtlicher Betreuer
- Aufklärung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Sachverhaltsaufklärung im Auftrag des Amtsgerichts
- Benennung eines geeigneten Betreuers
- Unterstützung der Betreuungsvereine
Betreuung nach Betreuungsrecht
Für Menschen, die aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, werden nach Prüfung der Erforderlichkeit vom Betreuungsgericht Betreuer als gesetzliche Vertreter bestellt.
Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen geregelt werden können.
Bei Eingriffen in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. (siehe Anhang zu FEM)
In Betreuungsverfahren stehen das Wohl und der Wille der betreuten Person an erster Stelle.
Auswahl des Betreuers
Zum Betreuer wird eine geeignete, volljährige Person bestellt. Bei der Auswahl des Betreuers wird vorrangig das familiäre und soziale Umfeld des Betreuten berücksichtigt. Sollte hier keine geeignete Betreuungsperson gefunden werden, wird ein Fremdbetreuer bestellt, bei dessen Auswahl der Betreute mitwirkt.
Vorsorgeverfügungen
Jeder Mensch sollte sich rechtzeitig Gedanken darübermachen, wer für ihn Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst auf Grund eines Unfalls, einer Krankheit oder im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann.
Vorsorgevollmacht
Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Vertrauensperson dazu ermächtigen, bestimmte Regelungen für Sie zu treffen. Diese Festlegungen sollten möglichst konkret benannt werden. Nur was in der Vorsorgevollmacht detailliert enthalten ist, kann der Bevollmächtigte auch mit bindender Wirkung für Sie regeln. Kinder sind ohne Vollmacht nicht handlungsfähig.
Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts gibt es ab dem 01.01.2023 eine gesetzliche Änderung gem. § 1358 BGB. Hier wird die „Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge“ geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass diese Vertretung auf 6 Monate begrenzt ist und sich lediglich auf den Bereich der Gesundheitssorge bezieht. Sollten zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall beide Ehepartner schwer betroffen sein, ist eine gegenseitige Vertretung nicht möglich. Daher sind Vorsorgevollmachten mit der Eintragung eines Unterbevollmächtigten nach wie vor sehr sinnvoll und empfehlenswert.
Fragen und Antworten
Ist eine Beglaubigung notwendig?Eine Beglaubigung der Unterschrift ist möglich, aber nicht unbedingt zwingend erforderlich. Eine Beglaubigung der Unterschrift beugt möglichen Identitätszweifeln vor. Daher muss sich der Beteiligte, dessen Unterschrift (oder Handzeichen) beglaubigt werden soll, gegenüber der Urkundsperson identifizieren (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Die Beglaubigung kann durch die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erfolgen, die Beglaubigungsgebühr beträgt 10 €.
Beglaubigungen oder Beurkundungen können auch durch einen Notar erfolgen. Hier liegen andere Gebühren zugrunde.
Muss ich pro Person eine Vollmachtsurkunde ausstellen oder reicht eine für mehrere Bevollmächtigte?
Sie sollten für jede Person einzeln eine Urkunde ausstellen.
Wo muss ich die Vollmachtsurkunde aufbewahren?
Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter muss bei Bedarf den Aufbewahrungsort der Originalvollmacht kennen. Sie können die Vollmacht einer Person Ihres Vertrauens zum Aufbewahren aushändigen.
Wo kann ich die Vollmacht hinterlegen?
Sie können sowohl eine Vorsorgevollmacht wie eine Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen, eine direkte Hinterlegung der Urkunde ist nicht möglich.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie vorsorglich bekannt geben, wem vom Gericht die Aufgabe der Betreuungsführung übertragen werden soll, falls eine rechtliche Betreuung notwendig wird und Sie keinen Menschen Ihres Vertrauens bevollmächtigen können oder niemanden bevollmächtigen möchten. Sie können hier auch vermerken, wen auf keinen Fall für die Führung Ihrer Betreuung eingesetzt werden soll. Ebenso können Sie Angaben zu Wünschen und Gewohnheiten machen, welche im Falle der Betreuerbestellung Berücksichtigung finden sollen.
Patientenverfügung
Eine Vertrauensperson sollte Ihren Willen hinsichtlich ärztlicher Eingriffe bei schwerer Krankheit oder im Sterbeprozess kennen, um Entscheidungen treffen zu können, die Ihrem Willen entsprechen. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche hinsichtlich medizinischer Behandlung festlegen für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können bzw. ein Fremdbetreuer mit der Regelung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten betraut wurde. Sie können somit Einfluss nehmen auf eine spätere ärztliche Behandlung und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
- Dienstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- Außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung (telefonisch oder per E-Mail)
Fachbereich Soziales (50)
SG Planung, Förderung, Kostenerstattung
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Außenstelle Guben
Promenade am Dreieck
Gasstraße 4
03172 Guben
Fax: 03561 6871- 3349
SG Planung, Förderung, Kostenerstattung
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Außenstelle Guben
Promenade am Dreieck
Gasstraße 4
03172 Guben
Fax: 03561 6871- 3349
| zuständig für: Stadt Guben, Amt Schenkendöbern Telefon: 03561 6871- 3303 |
| zuständig für: Groß Schacksdorf-Simmersdorf, Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Amt Peitz/Picnjo Telefon: 03562 986- 15036 E-Mail: j.jainz-sozialamt@lkspn.de |
| zuständig für: OT Cantdorf, Schwarze Pumpe, Terpe, Trattendorf, Weskow, Stadt Welzow/Wjelcej Telefon: 03563 57- 75032 E-Mail: t.casper-sozialamt@lkspn.de |
| zuständig für: Neiße-Malxetal, Wiesengrund, Tschernitz, Jämlitz-Klein Düben, Felixsee, Stadt Döbern, OT Bagenz, Drieschnitz-Kahsel OT Sellessen, Haidemühl, Muckrow, Bühlow, Graustein, Groß Luja, Hornow, Lieskau, Schönheide, Türkendorf, Wadelsdorf Telefon: 03563 57- 75031 E-Mail: n.petrick-sozialamt@lkspn.de |
| zuständig für: Stadt Drebkau/Drjowk, OT Haasow, Groß Döbbern, Groß Oßnig, Klein Döbbern, Frauendorf, Komptendorf, Laubsdorf, Neuhausen, Roggosen, Gablenz, Kathlow, Sergen, Gemeinde Kolkwitz/Gołkojce, Amt Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota) Telefon: 0355 86694- 35033 E-Mail: u.tischer-sozialamt@lkspn.de |
Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen
Handlungsleitlinie zur Durchführung einer Unterbringung
Antrag auf freiheitsentziehende Maßnahmen PDF Datei (286 KB)
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Soziales
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Soziales
Handlungsleitlinie zur Durchführung einer Unterbringung
Handlungsleitlinie PDF Datei (117 KB)
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Soziales
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Soziales
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