Pressemitteilung Nr. 252/16, 28.11.2016

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus

1. Anordnung der Aufstallung des Geflügels gem. § 13 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) und § 38 Absatz 11 i. V. m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes
Für das gesamte Gebiet des Landkreises Spree-Neiße einschließlich dem gesamtem Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus mit allen Ortsteilen wird die Aufstallung von Geflügel angeordnet.
 
Gem. § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist in diesen Gebieten Geflügel in geschlossenen Ställen oder in Schutzvorrichtungen, d.h. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.  
 
2. Beschränkungen von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel gemäß § 4 der Viehverkehrsverordnung
 
In dem unter Nummer 1 genannten Gebieten sind Ausstellungen und Märkte mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel, einschließlich Tauben, untersagt. Das Verbringen von Geflügel auf solche Veranstaltungen ist verboten.
 
Begründung:
Aufgrund des aktuellen Auftretens von hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 in verschiedenen Bundesländern Deutschlands ist mit einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu rechnen.
 
So wurde das Virus bei totaufgefundenen Wildvögeln bisher in 12 Bundesländern, darunter in Brandenburg und allen an Brandenburg angrenzenden Bundesländern, nachgewiesen.
Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildvogelpopulation weit verbreitet ist.
Das Friedrich-Loeffler-Institut (Insel Riems) schätzt in seiner Bewertung vom 18.11.2016 das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch ein.
 
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ist auf der Grundlage einer Risikobewertung nach § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung die Anordnung der flächendeckenden Aufstallung des Geflügels erforderlich.
 
Aufgrund des aktuellen Einschleppungsrisikos der Geflügelpest ist es begründet und geboten, die Durchführung von Veranstaltungen und Märkten mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel, einschließlich Tauben, zu untersagen.
 
Hinweis: Auf schriftlichen Antrag  kann der Amtstierarzt Ausnahmen von der Anordnung zur Aufstallung nach Nummer 1 genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsbedingungen nicht möglich ist. Es muss dabei sichergestellt sein, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Weitere, durch den Tierhalter zu tragende Untersuchungen, müssen im Falle einer solchen Genehmigung durchgeführt werden.
 
 
3. Allgemeine Schutzmaßregeln
 
Die folgenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung und Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18.11.2016 sind zu beachten: Es ist sicherzustellen, dass
 
  1. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden,
  2. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder Befahren gesichert sind,
  3. die Ställe und sonstigen Standorte des Geflügels von fremden Personen nur mit Schutzkleidung des Tierhalters oder Einwegkleidung betreten werden, die sie nach Verlassen der Haltung unverzüglich ablegen,
  4. die Schutzkleidung nach Gebrauch gereinigt und desinfiziert bzw. Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  5. eine Möglichkeit zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird,
  6. jeder, der Geflügel hält, ein Bestandsregister führt, aus dem Zugangs- bzw. Abgangsdatum, der Namen und die Anschrift des zukünftigen bzw. bisherigen Eigentümers und die Anzahl der je Werktag verendeten Tiere zu entnehmen ist.
     
    Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
    Bei ausschließlicher Enten und Gänsehaltung sind diese Untersuchungen zu veranlassen, wenn über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit auftreten.
     
     
    Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
     
    Geflügelhalter, die ihre Tierhaltung bisher noch nicht im Veterinäramt- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße angezeigt haben, werden hiermit aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen, Tel. 03562-986-18300 und 0355-612-3915.
     
     
    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
    (Veröffentlichung erfolgt voraussichtlich am 29.11.2016 in der Lausitzer Rundschau)
    Die Allgemeinverfügung vom 14.11.2016 wird aufgehoben.
     


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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