Pressemitteilung Nr. 17/17, 19.01.2017

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus

Beobachtungsgebietsverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel

In der Gemeinde Alt-Zauche-Wußwerk ist in einem Putenbestand am 17.01.2017 der Ausbruch der Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden.
Der FB Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Veterinärbehörde) des Landkreises Spree-Neiße macht wegen des Ausbruches der Geflügelpest folgendes Beobachtungsgebiet bekannt:
Die Grenze des Beobachtungsgebietes im Landkreis Spree-Neiße verläuft im Norden entlang der Kreisgrenze  zum Landkreis Dahme-Spreewald (Malxe, Kleines Fließ) und führt über die westliche Kreisgrenze zum Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Des Weiteren entlang des Südumfluters bis zur Naundorfer Straße (L541). Von dort geht es weiter der L 541 in Richtung Norden folgend über die Ringchaussee (L513) bis entlang der Wendenkönigstraße. Von der Wendenkönigstraße aus in nördlicher Richtung verläuft die Grenze über den Weidenweg wieder über den  nördlichen Teil der Ringchaussee bis zur Nummer 111.
Die Grenze geht von dort direkt in Richtung Norden und endet wieder an der Kreisgrenze zum Landkreis Dahme-Spreewald am Kleinen Fließ.
Das Gesamtgebiet erstreckt sich über weitere Teile der Landkreise Dahme-Spreewald und Oberspreewald-Lausitz.
Das Beobachtungsgebiet umfasst die im Wesentlichen die Ortslagen Burg-Kauper und Burg-Kolonie einschließlich dem nördlichen Gebiet Wendenkönigstraße / Weidenweg.
 
Für das Beobachtungsgebiet gilt Folgendes:
1. Tierhalter im Beobachtungsgebiet haben entsprechend der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 25.11.2016 weiterhin sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
2. Tierhalter haben dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Land-wirtschaft unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bis zum 27.01.2017 aktualisiert anzuzeigen.
3. Verendetes Geflügel ist der Veterinärbehörde unverzüglich zu melden.
4. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
5. Der Tierhalter hat unabhängig von der Größe seines Bestandes oder sonstigen Vogelhaltung sicher zu stellen, dass
a. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
b. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert bzw. Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
6. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht frei gelassen werden.
7. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist weiterhin verboten.
8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der Veterinärbehörde zu reinigen und zu desinfizieren.
9. Für die in Nr. 1. bis 8. benannten Anordnungen wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
10. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (Veröffentlichung erfolgt am 21.01.2017 in der Lausitzer Rundschau)
 
Begründung
Auf Grund der Geflügelpest-Verordnung ist das oben bezeichnete Gebiet des Landkreises Spree-Neiße nach der Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest in der Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk in das zu bildende Beobachtungsgebiet einzubeziehen.
 
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz angeordnet.
Der aktuell nachgewiesene Erreger der Geflügelpest stellt eine große Gefahr für heimische Geflügelbestände dar und die ergriffenen Maßnahmen zielen darauf ab den Eintrag in selbige zu verhindern.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, da durch die Verschleppung von Tierseuchen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht.
Das Einzelinteresse, durch einen Widerspruch die Wirkung der Anordnung vorübergehend auszusetzen, ist dagegen geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter und somit auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung zurückstehen.
Die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahmen ist gerechtfertigt und zwingend notwendig, da ein mögliches Rechtsmittelverfahren einen zu langen Zeitraum in Anspruch nimmt. Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu und sind geeignet, eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern.
 
Auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.
 
Hinweise
Ausnahmen können nach §§ 28 und 29 der Geflügelpest-Verordnung genehmigt werden.
 
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4a des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig wer, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden kann.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 03050 Cottbus, Vom Stein-Straße 27, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
 
 
Im Auftrag
 
Dr. Kröber
Stellv. Amtstierarzt


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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