Pressemitteilung Nr. 51/2020, 13.03.2020

Allgemeinverfügung zum Umgang mit größeren Veranstaltungen

Allgemeinverfügung
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

 
zum Umgang mit größeren Veranstaltungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
 
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.
 
Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
 
1. Personen, die öffentliche oder private Veranstaltungen durchführen wollen, haben diese ab einer geplanten oder zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mindestens 100 Personen dem Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa unter Angabe folgender Informationen unverzüglich (vorab 14 Tage) schriftlich (Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) oder per Fax an 03562 986-13288) oder elektronisch (ordnungsamt@lkspn.de) anzuzeigen:
  • Kontaktdaten des Veranstaltenden (Name, Anschrift, Telefon),
  • Veranstaltungsort, -tag und -zeit,
  • zu erwartende Zahl von Teilnehmenden,
  • Teilnehmerliste, die im Bedarfsfalls vorzuhalten ist,
  • Art der Veranstaltung (öffentlich, geschlossen, unter freiem Himmel).
2. Veranstaltungen ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mindestens 1000 Personen im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa sind untersagt. Hiervon ausgenommen sind Kindertageseinrichtungen einschließlich Horte, Schulen, Internate, Berufsschulen, Hochschulen, die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr sowie Arbeitsstätten. 

Begründung
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
 
Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde zudem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
 
Der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ist nach § 3 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
 
Nach § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger gemäß § 2 Nummer 1 IfSG.
 
Aufgrund der steigenden Zahl von Infizierten mit SARS-CoV-2 in Deutschland sowie zwischenzeitlich mehreren bestätigten Fällen im Land Brandenburg mit verschiedenen Indexquellen, legt der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa vorsorglich eine Anzeigepflicht für Veranstaltungen von mindestens 100 Personen fest und untersagt bis auf weiteres Großveranstaltungen mit einer Zahl von Teilnehmenden von mindestens 1000 Personen. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (s. Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen vom 11. März 2020) und des Gesundheitsamts können geringere Einschränkungen, die eine Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen reduzieren, die Risiken bei solch großen Veranstaltungen nicht ausreichend mildern. Auf Messen, Kongressen oder größeren Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen. Insbesondere dort ist die Rückverfolgbarkeit von Kontaktpersonen extrem schwierig, bei mindestens 1000 Teilnehmenden nahezu ausgeschlossen. Eine zeitgleiche Infektion vieler Menschen kann zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen führen. Das Verbot von Großveranstaltungen ist aus diesem Grund zwingend erforderlich.
 
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Untersagung erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.
 
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.
 
Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist nicht befristet, wird aber bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise aufgehoben.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) erhoben werden.
 
Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), 13.03.2020
 
Harald Altekrüger
Landrat


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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