Pressemitteilung Nr. 38/11, 15.02.2011

Bewirtungsaufwendungen von Betrieben von Hotel-Restaurants nicht unbegrenz absetzbar

Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur teilweise – nach derzeit geltender Rechtslage zu 70 % – zum Abzug zugelassen. Das teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für solche Steuerpflichtigen, die gewerbsmäßig Personen bewirten, also insbesondere für Gastwirte. Diese Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2011 (Aktenzeichen 12 K 8371/06 B) jedoch nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar.
 
Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb. Das Finanzamt hatte Bewirtungsaufwendungen für Geschäftspartner – überwiegend Reiseveranstalter und Eventmanager – sowie Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen. Im Ergebnis ohne Erfolg berief die Klägerin sich auf die Ausnahmevorschrift für Gastwirte. Das Finanzgericht entschied, dass diese Regelung einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass nur Bewirtungsaufwendungen erfasst seien, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen seien. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potentiellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar seien, falle hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier waren nach Auffassung des Finanzgerichts nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung gerade für die Leistungen des Restaurants dienten.
 
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, so dass möglicherweise der Bundesfinanzhof in München in letzter Instanz zu entscheiden haben wird.
 
Finanzgericht Berlin-Brandenburg


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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