Pressemitteilung Nr. 34/2004, 10.02.2004

Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Geflügelpest

Auf Grund des Ausbruches und der raschen Ausbreitung der klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) in einigen asiatischen Ländern ist am 08.02.2004 die Verordnung zum Schutz vor der Einschleppung der klassischen Geflügelpest in Kraft getreten, die zunächst bis zum Ablauf des 07.08.2004 Gültigkeit hat. Diese Verordnung beinhaltet folgende Schutzmaßnahmen:

 1. Die Haltung von Hühnern, Truthühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Wachteln oder Tauben ist unverzüglich unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße anzuzeigen, soweit die Anzeige nicht bereits schon erfolgt ist. Änderungen hinsichtlich der geforderten Angaben sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

2. Das Auftreten von Verlusten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand mit Hühnern, einschließlich Perl- und Truthühnern, Enten oder Gänsen von mindestens 3% bei einer Bestandsgröße bis zu 100 Tieren oder mehr als 2% bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren oder bei einer deutlichen Minderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahmen ist durch den Tierhalter unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen. Der Tierhalter ist verpflichtet, diagnostische Maßnahmen zum Ausschluss der Geflügelpest durchführen zu lassen.

3. Wer Geflügelarten im Sinne von Punkt 2 hält, hat ein Register zu führen. In das Register ist folgendes einzutragen:
- im Falle des Zugangs von Geflügel - Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
- im Falle des Abgangs von Geflügel - Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie die Art des Geflügels.
- Für den Fall, dass eine betriebsfremde Person die Geflügelhaltung betritt, Name und Anschrift dieser Person, das Datum des Betretens sowie das Datum, an dem diese Person nach ihren Angaben zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten hat.

4. Der Halter von Geflügel hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- und Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einmalkleidung anlegt. Die Schutzkleidung ist nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einmalkleidung ist nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

Vorsorglich muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass die Verfütterung von Geflügel, Teilen von Geflügel und von Geflügelerzeugnissen an Geflügel strengstens untersagt ist. Verstöße gegen die aufgeführten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 25.000 Euro geahndet werden.

Mit der Einhaltung dieser Vorschriften können Sie in erheblichem Umfang mit dazu beitragen, die Einschleppung dieser wirtschaftlich verheerenden Geflügelseuche zu verhindern. Weitere Informationen erhalten Sie im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße. Dieses erreichen Sie unter der Telefon-Nr. (03562) 986-13901 oder unter der E-Mail-Adresse veterinaeramt@lkspn.de.


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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