Anbauverbot: Zulassung von Ausnahmen (Kreisstraßen)

  • Gemäß § 24 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) sind Anbauverbotszonen und Anbaubeschränkungszonen außerhalb von Ortsdurchfahrten festgeschrieben. Nach § 24 Absatz 9 BbgStrG können Ausnahmen im begründeten Einzelfall durch die Straßenbaubehörde zugelassen werden.
     

Sprechzeiten

Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Es wird gebeten, telefonisch oder per E-Mail vorab einen Termin zu vereinbaren.

Fristen

  • 10 Arbeitstage

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