Pressemitteilung Nr. 64/10, 11.03.2010

Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Warmwasserabzug

Für Leistungsempfänger SGB II:

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts u. a. Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Damit sollen im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II nur die Heizkosten übernommen werden. Die übrigen Kosten für Haushaltsenergie (z. B. Kochfeuerung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung etc.) sind aus der Regelleistung zu bestreiten.
 
Am 27. Februar 2008 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (B 14/11b AS 15/07 R), dass die Kosten der Warmwasserbereitung bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst sind und daher nicht zweifach im Rahmen der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II gedeckt werden können. Daher sind die auf die Heizung entfallenden Anteile Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II.
 
Mit Urteil des BSG vom September 2009 (B 4 AS 8/09 R) wurde bestätigt, dass sich die Erhöhung der Regelleistung gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirkt, also auch auf die Haushaltsenergie. Damit verändern sich die Kosten für die Warmwasserbereitung in gleichem Ausmaß wie die Regelleistung insgesamt und der Anteil der Kosten für Warmwasseraufbereitung an der Regelleistung bleibt konstant.
 
Auf Grund dieser BSG-Entscheidung hat der Eigenbetrieb „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ des Landkreises Spree-Neiße eine automatische Anpassung der neuen Anteilsbeträge der Warmwasserbereitung für die Leistungsempfänger im Landkreis Spree-Neiße vorgenommen. Die hieraus sich ergebende Auszahlung erfolgt mit Beginn März 2010 durch den Eigenbetrieb.
 
Die Änderung zu Ihren Gunsten erfolgt von Amts wegen. Ein Widerspruch oder Überprüfungsantrag, der sich allein auf diese Problematik bezieht, ist somit nicht erforderlich.


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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