Oldtimerkennzeichen, schwarze
Mit der Einstufung als Oldtimer wird anerkennt, dass das Fahrzeug vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und es sich deshalb um ein Fahrzeug handelt, dessen Originalzustand als erhaltenswert anzusehen ist.Grundvoraussetzung:
Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre sein (gerechnet ab Tag der Erstzulassung)
Notwendige Unterlagen:
- Gutachten nach § 23 StVZO (beinhaltet Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
- ggf. zusätzlich Gutachten nach 21 StVZO, z. B. wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden
- übliche Zulassungsunterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) und Kennzeichen (wenn zugelassen) ggf. Abmeldebescheinigung (wenn außer Betrieb), eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) zum Nachweis über das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bzw. eine gültige Versicherungsbestätigung entsprechend Anlage 11 zur Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV (ehemals Doppelkarte), Personalausweis, Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer, keine Rückstände von Kfz-Steuern, evtl. Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers und Ausweis des Bevollmächtigten. Die Vollmacht muss auch die Bekanntgabe evtl. bestehender Steuerrückstände an die Bevollmächtigten erlauben!
Besonderheiten:
- es wird ein Kennzeichen mit schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt, am rechten Rand befindet sich der Kennbuchstabe „H“, das Kennzeichen hat maximal 8 alphanumerische Zeichen (z. B. : SPN-AZ 77 H)
- In der ZB II (Fahrzeugbrief) wird unter Feld 5 (Fahrzeugklasse und Aufbauart) in ZBI Feld 14 (emissionsbezogene Schlüsselnummer) geändert in Schlüsselnummer „98“ Oldtimer
- Keine Abgasunteruntersuchung erforderlich für Fahrzeuge mit Ottomotor und Erstzulassungsdatum vor dem 01.07.1969 und für Fahrzeuge mit Dieselmotor und Erstzulassungsdatum vor dem 01.01.1977.
Gesetzliche Grundlagen:
- § 2 Nr. 22 FZV
- § 9 Abs. 1 FZV
- §§ 21 und 23 StVZO
Gebühren
Gebühren/Kosten:Grundgebühr bei der Kfz-Zulassungsbehörde: z. B. 29,50 € pro Fahrzeug (im Beispiel wird ein Fahrzeug aus anderem Zulassungsbezirk auf neuen Halter umgeschrieben); die Gebühren der Kfz-Zulassungsbehörde können vom oben angegebenen Beispiel abweichen, z. B. durch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens, Eintragung technischer Änderungen oder evtl. Erstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Anfertigung Kennzeichen (nach Anlage 4 Abschnitt 4 FZV)
Steuern:
- PKW: 191,00 EUR/Jahr und Fahrzeug
- Motorrad: 46,00 EUR/Jahr und Fahrzeug
Kontakt
Fachbereich Ordnung, Sicherheit, Verkehr (32/36) / SG Führerscheinangelegenheiten und Kfz-Zulassung
Sachgebietsleiter Führerscheinangelegenheiten und Kfz-ZulassungHerr Buder
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: A.EG.03
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