Sonn- und Feiertagsfahrverbot und Ferienreise-VO

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für bestimmte belastete Streckenabschnitte.

Gesetzliche Ausnahmefälle vom Fahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO):

Das Verbot gilt nicht für:
  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder mit vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
    1. a)kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfahrt)
      Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
  2. die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
    • leichtverderblichen Obst und Gemüse
  3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen
  4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
    jedoch nur in Baden-Würtemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Reinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31.Oktober)
    jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November)
    jedoch nur in Baden-Würtemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtstag.“

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.
Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeug, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).

Voraussetzung für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Eine Einzelausnahmegenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
  • In dringenden Fällen z.B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (allerdings muss dann nachgewiesen werden können, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffsverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße dringend geboten ist) , zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls,
  • für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind
  • für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt.

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Um eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass Sie zum Beispiel Waren zur Grundversorgung fahren müssen, wie zum Beispiel leicht verderbliche Lebensmittel. Bei der Prüfung des Antrages wird ein strenger Maßstab angelegt.

Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. schriftlicher Antrag 
    (Antragsformular kann abgefordert bzw. per Download abgerufen werden)
    Ausführliche Begründung warum der Transport an einem Sonntag oder Feiertag durchgeführt werden muss
  2. Angaben zur Art des Fahrzeugs  und des zulässigen Gesamtgewichtes
    zum Beispiel Zugmaschine mit Auflieger, Lastkraftwagen mit Anhänger oder Lastkraftwagen
  3. Angaben zu den Kennzeichen - Zugfahrzeug und Hänger (Kopien der Fahrzeugscheine)
  4. Angaben zum Transportgut
    Frachtpapiere, Begleitpapiere oder Bestätigung des Auftraggebers
  5. Nachweis der Dringlichkeit und Notwendigkeit des Transportes
  6. Angaben zum Abgangs- und Zielort - Wo beginnt und wo endet die Fahrt?
  7. Angaben zum Transportzeitraum - Beginn und Ende des Transports
  8. Stellungnahme der IHK


Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und die Dringlichkeit der Beförderung nachgewiesen wird. Der Nachweis der Dringlichkeit wird i.d.R. durch eine Bescheinigung der Industrie – und Handelskammer (IHK) nachgewiesen.

Ausnahmen von diesem Sonn- und Feiertagsfahrverbot können sowohl für einzelne Sonntage und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu einem Jahr erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen und nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen Sie eine neue Genehmigung beantragen.

Anträge können an folgende Anschrift geschickt werden:
Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Ordnung, Sicherheit, Verkehr
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
E-Mail: ordnungsamt@lkspn.de
Fax-Nr.: 03562 986-13288

 


Sprechzeiten

Nur nach telefonischer Vereinbarung bzw. per E-Mail

Gebühren

Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Gebühren werden entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr-Gebührennummer 264 erhoben
(50,00 Euro bis 300,00 Euro je nach Antragstellung)

Ferienreiseverordnung
Gebühren werden entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr-Gebührennummer 271 erhoben
(80,00 Euro bis 179,00 Euro je nach Antragstellung)

Kontakt

Fachbereich Ordnung, Sicherheit, Verkehr (32/36) / SG Verkehrslenkung/Verkehrssicherung
Sachbearbeiter Personen- und Güterverkehr/Landesschifffahrt
 Herr Berger
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: A.EG.20
Telefon: 03562 986- 13604
Fax:03562 986- 13288
E-Mail: ordnungsamt@lkspn.de


Fachbereich Ordnung, Sicherheit, Verkehr (32/36) / SG Verkehrslenkung/Verkehrssicherung
Sachbearbeiterin Personen- und Güterverkehr/Verkehrslenkung
 Frau Böning
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.03
Telefon: 03562 986- 13605
Fax:03562 986- 13288
E-Mail: ordnungsamt@lkspn.de

Dokumente zum Herunterladen

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen
Download Antrag
Quelle: Landkreis Spree-Neiße / FB Ordnung, Sicherheit, Verkehr
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Quelle: Landkreis Spree-Neiße / FB Ordnung, Sicherheit, Verkehr
Download Merkblatt Hinweise zum Sonn- und Feiertagsverbot+Ferienreiseverordnung
Quelle: Landkreis Spree-Neiße / FB Ordnung, Sicherheit, Verkehr

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