Sondernutzungserlaubnis im Zuge von Kreisstraßen

Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch (jedermann im Rahmen von Vorschriften) hinaus ist Sondernutzung.
Beispiele sind:
  • Errichtung einer Grundstückszufahrt
  • Einengung einer Fahrbahn durch das Aufstellen eines Gerüstes oder eines Kranes.
Diese Erlaubnis wird nur mit Befristung oder einem Widerruf erteilt.
  • innerhalb einer Ortsdurchfahrt:
    Antrag an die zuständige Gemeinde, sie holt vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Zustimmung der Straßenbehörde ein (§ 18 Absatz 1 Brandenburgisches Straßengesetz BbgStrG)
  • außerhalb einer Ortsdurchfahrt:
    Antrag an die Straßenbaubehörde (Landkreis Spree-Neiße, FB Bau und Planung), sie erteilt  nach § 22 BbgStrG die Erlaubnis zur Anlage und Änderung von Zufahrten und Zugängen

Sprechzeiten

Nur nach telefonischer Vereinbarung bzw. per E-Mail

Gebühren

  • keine

Fristen

  • 10 Arbeitstage

Kontakt

Fachbereich Bau und Planung (61) / SG Untere Straßenbaubehörde
Sachbearbeiterin Straßenverwaltung
 Frau Methke
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: A.3.12
Telefon: 03562 986- 16135
Fax:03562 986- 16188
E-Mail: bauplanungsamt@lkspn.de

Seite zurück