Pressemitteilung Nr. 84/04, 26.04.2004

Hinweise für Eltern zum Verfahren der Erstattung von Schülerfahrkosten ab dem Schuljahr 2004/05

I. Grundlegende Veränderungen in der vom Kreistag am 31.03.2004 beschlossenen und ab dem Schuljahr 2004/05 gültigen Schülerbeförderungssatzung (veröffentlicht im „Spree-Neiße-Kurier“ Nr. 4/2004 vom 24.04.04, Seite 6f.)

1. Die Anspruchsberechtigung erstreckt sich jetzt auch auf Schülerinnen und Schüler an Oberstufenzentren in den sogenannten Koop-Klassen sowie Schülerinnen und Schülern in vollzeitschulischen Ausbildungen an Ersatzschulen.

2. Anspruchsberechtigte können, wenn mit dem Beförderungsunternehmen eine entsprechende Vereinbarung besteht, außer den Jahresverträgen auch einen ABO-Vertrag über mindestens 6 Monate abschließen und zahlen dann auch nur den monatlichen Eigenanteil bei dem jeweiligen Unternehmen ein. Die vom Landkreis zu tragenden Anteile werden direkt an das Unternehmen überwiesen.

3. In der Satzung fest verankert wurde die Freistellung von Eigenanteilszahlungen für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen und in Integrationsklassen an Regelschulen. Dies gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler bzw. die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die den Sozialhilfe- oder Grundsicherungssatz nur um die Höhe des zu tragenden Eigenanteils überschreiten.

4. Die bisher geltenden Regelungen, dass erst ab einer bestimmten Entfernungsgrenze der Anspruch auf anteilige Übernahme der Beförderungskosten entsteht, entfällt vollständig. Auch die Benutzer der Stadtnetze sind anspruchsberechtigt. Zu beachten ist jedoch der § 5 Absatz 3 für Schülerinnen und Schüler, die in Außenbereichen von Orten bzw. Ortsteilen ohne Anbindung an den ÖPNV wohnen.


II. Veränderungen im Antrags- und Abrechnungsverfahren

1. Schülerinnen und Schüler, die ihre Fahrkosten abzüglich des Eigenanteils erstattet bekommen oder die darüber hinaus von Eigenanteilszahlungen befreit sind, brauchen keinen neuen Antrag zu stellen, sondern können mit dem vorhandenen Bescheid auch für das kommende Schuljahr eine Jahreskarte erwerben oder Zeitkarten vierteljährlich abrechnen.

2. Neue Anträge sollten nur die stellen, die neu in die Schule eintreten, einen neuen Bildungsgang beginnen, Wohnung oder Schule wechseln. Auch denen, die bisher ablehnende Bescheide erhalten haben wird empfohlen, einen neuen Antrag zu stellen, ausgenommen diejenigen Auszubildenden sowie Schülerinnen und Schüler, die in § 1 Absatz 2 der Schülerbeförderungssatzung aufgeführt sind.

3. Im Interesse eines reibungslosen Ablaufes der Antragsbearbeitung bzw. des Erwerbs von Fahrscheinen bei den Verkehrsunternehmen werden die volljährigen Schülerinnen und Schüler bzw. die Eltern der minderjährigen Schüler gebeten, rechtzeitig – vor Schuljahresbeginn (ab Monat Mai) – die Anträge zu stellen und nach Erhalt eines Bescheides die Fahrscheine rechtzeitig zu erwerben.


Für Fragen zur Schülerbeförderung stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen Frau Jugel, Tel.: (03562) 986-14009; Herr Lehmann, Tel.: (03562) 986-14010; Herr Legler, Tel.: (03562) 986-14011 sowie der zuständige Sachgebietsleiter Herr Dr. Andreas, Tel.: (03562) 986-14003 zur Verfügung.


Schulverwaltungs- und Kulturamt des Landkreises Spree-Neiße
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